FMA prüft Lockerung der Regeln für Immobilienkredite

Seit dem Sommer sind Bankkredite für Wohnimmobilien schwieriger zu bekommen. Vor dem Hintergrund hoher Inflation, steigender Zinsen und getrübter Wirtschaftsaussichten gelten seit 1. August verschärfte Vergabekriterien.

Allerdings könnte es schon bald zu einer Teillockerung der Vorschriften kommen. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) nimmt nun die Regeln zu kurzfristigen Zwischenfinanzierungen und nicht rückzahlbaren Zuschüssen unter die Lupe. Eine Entscheidung fällt Anfang 2023.

Das Finanzmarktstabilitätsgremium (FMSG) habe die FMA um die „Ausarbeitung eines Konzepts zur Weiterentwicklung der KIM-V (Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmenverordnung, Anm.) bezüglich kurzfristiger Zwischenfinanzierungen zum Erwerb einer neuen Immobilie in Verbindung mit der Veräußerung einer bereits vorhandenen Immobilie sowie bezüglich nicht rückzahlbarer Zuschüsse von Gebietskörperschaften als Grundlage für eine FMSG-Entscheidung zu Beginn des Jahres 2023“ ersucht, wie das Gremium anlässlich seiner Sitzung heute bekanntgab.

Ruf nach Änderungen

Das FMSG, die FMA und die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) bekannten sich zu einem „evidenzbasierten Vorgehen“, wie es auch in der gemeinsamen Strategie festgehalten sei. In den Monaten vor Inkrafttreten der KIM-Verordnung sei es zu einer „außergewöhnlich starken Kreditdynamik“ gekommen, teilte das FMSG, in den Monaten seit August dann zu deutlichen Rückgängen der Neukreditvergabe.

An den strengeren Vergaberichtlinien, die den Kreditnehmer vor Überschuldung und den Finanzmarkt vor Instabilität bewahren solle, sind seitens Immobilienwirtschaft, Banken und Politik Kritik und der Ruf nach Anpassungen laut geworden.

Ein zentraler Punkt: Zur Besicherung des Neukaufs darf eine noch bewohnte Immobilie nach aktueller Regelung nicht als Sicherheit herangezogen werden, auch wenn diese zeitnah wieder verkauft werden soll und den Kredit entsprechend mindert.

Banken müssten aktuell den vollen Kreditbetrag für die neue Immobilie – ohne Abzug des Werts der aktuellen Wohnung – in ihr Ausnahmekontingent nehmen, so die Kritik seitens der Banken. Die Kapitaltilgung erfolge durch den Verkauf der derzeit noch bewohnten Immobilie.