ORF-Publikumsrat: KommAustria wies Beschwerden zurück

Die KommAustria hat Beschwerden der Universitätenkonferenz (uniko) und des Presseclubs Concordia gegen die Bestellung von ORF-Publikumsräten wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Einen weiterführenden Teil der Beschwerde des Presseclubs wies die Regulierungsbehörde wegen Unzulässigkeit zurück, bestätigte die KommAustria heute einen „Standard“-Bericht. Gegen die Entscheidung kann binnen vier Wochen das Bundesverwaltungsgericht angerufen werden.

Uniko bemängelte Bestellung Hengstschlägers

Die uniko brachte eine Beschwerde gegen die Entscheidung von Medienministerin Susanne Raab (ÖVP), Markus Hengstschläger zum Mitglied des ORF-Publikumsrats für den Vertretungsbereich Hochschulen zu machen, ein. Hengstschläger wurde von der oberösterreichischen „Academia Superior – Gesellschaft für Zukunftsforschung“ vorgeschlagen. Die uniko bemängelte, dass der Verein keinen gesetzlich vorgesehenen Dreiervorschlag einbrachte. Auch sei die „Academia Superior“ nicht repräsentativ für den Hochschulbereich, heißt es in der Beschwerde.

Diese Beschwerde wies die Behörde nun zurück, da sie nicht zuständig sei. Die KommAustria argumentiert, der Verfassungsgerichtshof (VfGH) habe bereits mehrfach entschieden, dass Verwaltungsbehörden nicht ohne ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage zur nachprüfenden Kontrolle von Entscheidungen eines obersten Organs der Verwaltung – in diesem Fall der Medienministerin – berufen seien. Außerdem habe das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt, dass „eine allfällige Verletzung der Vorschriften des ORF-G durch andere als dem ORF und seinen Tochtergesellschaften zurechenbare Einrichtungen von der KommAustria nicht geprüft werden könne“.

Presseclub Concordia ortete zwölf rechtswidrige Bestellungen

Der Presseclub Concordia sieht in seiner Beschwerde rechtswidrige Bestellungen bei zwölf von insgesamt 17 von Raab bestellten Publikumsratsmitgliedern gegeben – etwa weil ihre Bestellung nicht auf Basis von gesetzlich vorgesehenen Dreiervorschlägen erfolgte oder auch auf Basis von Vorschlägen von Einrichtungen, die für ihren Bereich nicht repräsentativ seien. Diesen Teil der Beschwerde wies die KommAustria ebenfalls wegen Unzuständigkeit zurück.

Da diese aus Sicht des Presseclubs „rechtswidrig bestellten Mitglieder“ des Publikumsrats in weiterer Folge über sechs Mitglieder des Stiftungsrats mitstimmten, sei auch die Bestellung der Stiftungsratsmitglieder durch den Publikumsrat „in rechtswidriger Weise erfolgt“, heißt es in der Beschwerde des Presseclubs außerdem. Diesen Teil der Beschwerde wies die KommAustria als unzulässig zurück.