Veranstalter müssen Gutscheine bar auszahlen

Wer noch alte Gutscheine von Kunst-, Kultur- oder Sportveranstaltungen hat, die aufgrund der Pandemie abgesagt wurden, kann diese ab 1. Jänner 2023 in bar beim Veranstalter einlösen. „Veranstalter müssen die Gutscheine kostenlos bar auszahlen, wenn Konsument:innen das möchten“, so die Arbeiterkammer heute laut einer Aussendung.

Konkret gilt das für ausgestellte Gutscheine aus 2020 und dem ersten Halbjahr 2021, wenn sie bis 31. Dezember 2022 nicht eingelöst werden. Das gilt auch, wenn es sich um eine aus dem Jahr 2020 oder dem ersten Halbjahr 2021 in das zweite Halbjahr 2021 oder das erste Halbjahr 2022 verschobene und dann erneut entfallene Veranstaltung handelt. Dafür hat die Arbeiterkammer einen Musterbrief erstellt, den Verbraucherinnen und Verbraucher verwenden können.

Alle anderen Gutscheine können erst ab dem 1. Jänner 2024 in bar beim Veranstalter eingelöst werden – also jene, die aufgrund einer im zweiten Halbjahr 2021 oder im ersten Halbjahr 2022 entfallenen Veranstaltung ausgestellt wurden.