KommAustria: Wegscheider verstieß gegen Objektivitätsgebot

Servus TV hat mit der Sendung „Der Wegscheider“ in fünf Fällen gegen das Objektivitätsgebot des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetzes (AMD-G § 41 Abs. 1) verstoßen. Das hat die Medienbehörde KommAustria entschieden. Servus-TV-Intendant Ferdinand Wegscheider beschäftigte sich mit der CoV-Pandemie, den Maßnahmen der Bundesregierung dagegen und der CoV-Impfung.

Das Objektivitätsgebot wurde im Rahmen von im November und Dezember 2021 ausgestrahlten Sendungen verletzt. Dabei behauptete Wegscheider fälschlicherweise etwa, dass man keine Ahnung habe, wie und ob die CoV-Impfung wirke, oder dass das Pferdeentwurmungsmittel Ivermectin auch erfolgreich gegen Covid-19 Anwendung finde.

Sender argumentierte mit „Satire“

Die Red Bull Media House GmbH als Veranstalterin des Fernsehprogramms Servus TV stellte „Der Wegscheider“ als Satire dar und argumentierte, dass hierbei die Objektivitätsgebot des AMD-G nicht anzuwenden sei. Diese Auffassung teilte die KommAustria nicht. Es handle sich aus Sicht des Durchschnittssehers um einen „Meinungskommentar mit vereinzelten satirischen Elementen“ und nicht reine Satiresendung. Gestalten würde „Der Wegscheider“ mit Ferdinand Wegscheider ein „erfahrener Journalist“.

Die KommAustria stellte fest, dass es sich um keine schwerwiegenden Rechtsverletzungen handle. Servus TV muss nun binnen sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides dreimal in aufeinanderfolgenden Wochen im Rahmen von „Der Wegscheider“ die Entscheidung verlesen und per Einblendung eines Texts kundtun. Die Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig. Es kann binnen vier Wochen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.