VfGH: Keine generelle Ausnahme bei Datenschutz für Medien

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat Ausnahmen für Medienunternehmen beim Datenschutzgesetz (DSG) als verfassungswidrig erkannt. Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken dürfen nicht prinzipiell von den Bestimmungen des DSG ausgenommen werden, da dieses „Medienprivileg“ gegen das Grundrecht auf Datenschutz verstoße, so das Höchstgericht. Der Gesetzgeber muss nun bis Mitte 2024 für eine differenzierte Regelung sorgen.

Auslöser für die Entscheidung war unter anderem eine Beschwerde eines Mannes an die Datenschutzbehörde. Seine Visitenkarte war ungeschwärzt in einem Beitrag und in Bildaufnahmen über eine Hausdurchsuchung auf der Homepage eines Medienunternehmens zu sehen.

Ausnahme in derzeitigem Gesetz

Das derzeitige DSG sieht allerdings in Paragraf 9 Abs. 1 vor, dass das Gesetz nicht auf journalistische Datenverarbeitungen anzuwenden ist. Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurück. Die Angelegenheit landete schließlich beim VfGH.

Dieser hielt fest, dass Medien in einer demokratischen Gesellschaft eine zentrale Rolle im öffentlichen Interesse wahrnehmen und die Meinungs- und Informationsfreiheit Ausnahmen vom Datenschutz erfordere.

Aber das Grundrecht auf Datenschutz erlaube es nicht, journalistische Datenverarbeitungen von den speziellen datenschutzrechtlichen Garantien prinzipiell freizustellen. Bis 30. Juni 2024 muss die Regierung eine differenzierte Neuregelung treffen.