EuGH: Notzulassungen für Neonicotinoide rechtswidrig

Saatgut für das Freiland darf nicht mit Neonicotinoiden behandelt werden. Die Mitgliedsstaaten müssten das Verbot beachten, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg heute. Neonicotinoide schwächen Bienen und Hummeln, weshalb ihre Verwendung in der EU stark eingeschränkt wurde.

Seit 2018 dürfen sie nur noch in geschlossenen Gewächshäusern verwendet werden. Mit Neonicotinoiden behandeltes Saatgut darf nicht im Freien ausgesät werden. Die Zulassung der Wirkstoffe aus der Familie der Neonicotinoide, um die es im konkreten Fall ging, war außerdem Ende Jänner beziehungsweise Ende April 2019 abgelaufen. Sie sind seitdem in der EU verboten.

Notfallzulassungen nur bei konkreten Gefahren

EU-Staaten können allerdings Notfallzulassungen erteilen, wenn es konkrete Gefahren für die Pflanzkulturen gibt. Zwei Umweltschutzverbände und ein Imker zogen Anfang 2019 gegen die Notzulassung in Belgien vor Gericht. Sie argumentierten, dass die Pestizide bereits vor der Aussaat vorbeugend auf das Saatgut aufgetragen würden. Die Landwirte kauften es also, ohne dass ein tatsächliches Auftreten von Schädlingen bestätigt sei.

Heute entschied der EuGH außerdem über Einschränkungen beim Verkauf von bestimmten, grundsätzlich zugelassenen Schädlingsbekämpfungsmitteln in Frankreich. Dort sind unter anderem Rabatte verboten. Das sei EU-rechtlich möglich, urteilte der EuGH – wenn diese Einschränkungen dem Schutz von Gesundheit und Umwelt dienten sowie geeignet seien, diese Schutzziele zu erreichen, und nicht weiter gingen als nötig.