VfGH: Ukrainer darf trotz Anreise aus Georgien bleiben

Ein aus der Ukraine stammender Mann ist von den österreichischen Behörden nicht als Vertriebener anerkannt worden. Der Grund für diesen Entscheid von Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. Bundesverwaltungsgerichtshof war, dass sich der Betroffene zur Zeit des Kriegsausbruchs nicht in seinem Heimatland aufgehalten hatte, sondern in Georgien auf Urlaub war.

Der VfGH hat nun diese Entscheidungen mit scharfer Kritik an den vorigen Instanzen gekippt.

Der Mann war am 2. März nach Österreich eingereist. Davor hatte er sich in Georgien auf einer Ferienreise befunden, wobei der Rückflug in die Ukraine mit 27. Februar geplant war. Da drei Tage davor Russland seine Aggression in der Ukraine gestartet hatte, konnte er nicht heimreisen.

BA: Kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht

Ende August stellte dann das BFA fest, dass dem Ukrainer kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Vertriebener zukomme, er daher auch keinen Vertriebenenausweis erhält. Später bestätigte das Bundesverwaltungsgericht diesen Entscheid.

Der VfGH hat nun die Entscheidung gekippt. Kritisiert wird, dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtslage in einem wesentlichen Punkt gröblich verkannt und sein Erkenntnis mit Willkür belastet habe.

Der Beschwerdeführer sei in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.