OGH urteilte gegen teure Untervermietung

Mehr und mehr Menschen vermieten ganze Wohnungen oder einzelne Zimmer über Plattformen wie Airbnb und verlangen dabei oft hohe Preise. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat ein richtungsweisendes Urteil gefällt und die Kündigung eines Mieters bestätigt, weil er durch das kurzzeitige Weitergeben seiner Altbauwohnung über einen Onlinezimmervermittler übermäßig hohe Gewinne eingestrichen hat.

Die Entscheidung 7 Ob 189/17w hält fest, dass man sich auch bei tageweiser Untervermietung an die Regeln der Mietzinsbildung halten muss. Anders als die Vorinstanzen sah der OGH die Rechtmäßigkeit der Kündigung in der „Verwertung der Wohnung durch Überlassung an einen Dritten gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung“.

Eine Verwertung liege auch bei einer tageweisen Vermietung vor. Ob die Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung untervermietet ist, ist unerheblich. Es genügt, wenn sie angeboten wird.

OGH ortet Wucher

Der OGH ortete in diesem Fall Wucher, „weil die Hauptmieter durch die Untervermietung pro Tag um etwa 190 bis 250 Prozent mehr erlösten, als sie selbst für die Wohnung pro Tag aufwenden mussten“, hieß es vom Höchstgericht zur APA. Der OGH zog die Grenze allerdings bereits bei 100 Prozent. Damit ist der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG verwirklicht.

„Der OGH schiebt dem Mieten von Wohnungen, um sie dann über Plattformen gewinnbringend weiterzuvermieten, richtigerweise einen Riegel vor“, begrüßte Michaela Reitterer, Präsidentin der Österreichischen Hoteliervereinigung (ÖHV), den Spruch. Sie rechnet damit, dass die Entscheidung den Großteil der angebotenen Unterkünfte auf Plattformen wie Airbnb betrifft.

Will jemand seine Wohnung teuer an Touristen und Touristinnen untervermieten, brauche es eine Zustimmung des Vermieters, die eine „unverhältnismäßig hohe Gegenleistung“ erlaubt, so der OGH.