Polizist
ORF.at/Christian Öser
Misshandlung

Anzeigen gegen Polizei meist folgenlos

Misshandlungsvorwürfe gegen Exekutivbeamte werden nach gängiger Praxis von den Staatsanwaltschaften eingestellt, nur wenige Fälle werden gerichtsanhängig. Das zeigt eine Studie des Austrian Center for Law Enforcement Sciences (ALES), die am Freitag im Justizministerium in Wien vorgestellt wurde.

Laut Studie wurden in Salzburg im Untersuchungszeitraum sämtliche 233 Verfahren eingestellt. In Wien, wo seitens der Studienautoren nach umfangreicher Aktenanalyse, Leitfadeninterviews mit Experten und Workshops 1.285 Fälle aufgearbeitet wurden, wurden gerade einmal sieben Fälle gerichtsanhängig. Zu einer Verurteilung kam es nicht. Die sieben Verhandlungen endeten allesamt mit erstinstanzlichen Freisprüchen. Im Gegenzug wurde in zehn Prozent der Fälle gegen die Beschwerdeführer ein Verfahren wegen Verleumdung eingeleitet.

Die Studie war noch in der Amtszeit des ehemaligen Justizministers Wolfgang Brandtstetter (ÖVP) in Auftrag gegeben worden. Sie sollte den Umgang der Justiz mit diesem Themenbereich ergründen und allfällige Verbesserungsvorschläge aufzeigen. 1.518 Fälle in Wien und Salzburg mit 814 Beschwerdeführern und 1.428 beschuldigten Beamten wurden auf Basis von zwischen 2012 und 2015 angefallenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten untersucht.

Ministerium stellt laxe Ermittlungen in Abrede

Dass bei Misshandlungsvorwürfen von den Strafverfolgungsbehörden lax ermittelt werde, lasse sich aus den Ergebnissen nicht ableiten, meinte der Generalsekretär des Justizministeriums, Christian Pilnacek. Vielmehr habe man Vorschläge der Studienautoren aufgegriffen, um einen glaubwürdigen und nachvollziehbaren Umgang bei der Prüfung solcher Anschuldigungen leisten zu können. Man wolle jeden Anschein einer unsachgemäßen, von Korpsgeist getragenen Entscheidungsfindung vermeiden, so Pilnacek.

In den zuständigen Ministerien für Inneres und Justiz wurden laut Pilnacek die geltenden Erlässe, die das behördliche Vorgehen bei Misshandlungsvorwürfen regeln, adaptiert. Die Frist zur Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft wurde auf 48 Stunden ausgeweitet, um mehr Zeit für Erhebungen zu haben. Mündliche oder telefonische Kontakte zwischen Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft müssen schriftlich im Akt festgehalten werden, um die Nachvollziehbarkeit des Ermittlungsverfahrens zu optimieren. Weiters sollen künftig Doppelgleisigkeiten in der Verfahrensführung vermieden werden.

Breites Interesse an gründlicher Prüfung

Pilnacek fügte hinzu, dass 2017 von den Anklagebehörden neun Strafanträge wegen Misshandlung in Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bei den zuständigen Gerichten eingebracht wurden. In sieben Verfahren erfolgten Schuldsprüche.

„Vorwürfen ist ganz konsequent nachzugehen, damit das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei gewahrt wird“, sagte dazu der Generalsekretär des Innenministeriums, Peter Goldgruber. Eine gründliche und genaue Prüfung sei gleichermaßen im Interesse der Beschwerdeführer wie der Beamten, deren „Einsatzfreude“ und „Handlungssicherheit“ es zu erhalten gelte.

Beamte meist jung und männlich

Wie Studienleiterin Susanne Reindl-Krauskopf im Rahmen der Studienvorstellung ausführte, ist der typische Beamte, der in Misshandlungsverdacht gerät, männlich und zwischen 18 und 34 Jahre alt. Fünf Prozent gehören Sondereinheiten wie der WEGA und Cobra an. Die untersuchungswürdigen Vorgänge spielen sich meistens zwischen 18.00 und 6.00 Uhr ab, wobei der Anlass des behördlichen Einschreitens in erster Linie vermutete bzw. erwiesene strafrechtliche Tatbestände, in Wien vor allem suchtmittelrelevante Sachverhalte waren.

Der typische Beschwerdeführer ist ebenfalls männlich und in drei Viertel der Fälle unter 50 Jahre alt. 60 Prozent sind Österreicher oder EU-Bürger, zehn Prozent afrikanischer Herkunft. 70 Prozent der Beschwerdeführer stehen zum Zeitpunkt des Vorfalls unter dem Einfluss von Alkohol oder illegaler Drogen oder sind psychisch beeinträchtigt. Der typische Vorwurf bezieht sich auf den Einsatz von Körperkraft, der zu Misshandlung bzw. einer daraus resultierenden Verletzung führt, die im Regelfall ihrem Grade nach leicht ist. In drei Prozent der untersuchten Fälle lag eine schwere Körperverletzung vor.