Gericht: Aggressives Verhalten in AMS-Kursen Trainern zumutbar

Aggressives Verhalten in Kursen des Arbeitsmarktservice (AMS) ist laut Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Trainern und Trainerinnen zumutbar und nicht zwangsläufig ein Grund für Sanktionen.

Ein Mann hatte seine Fortbildung mit Drohungen gestört, weswegen er ausgeschlossen und ihm der Bezug des Arbeitslosengeldes für eine gewisse Zeit gestrichen wurde. Er legte Beschwerde ein und bekam laut Erkenntnis, das der APA vorliegt, recht.

Konkret ist das Aussetzen des Bezuges in Paragraf 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes geregelt. So kann etwa eine vorübergehende Sperre verhängt werden, wenn die Teilnahme an vermittelten Kursen verweigert wird.

Weiter heißt es: Wenn die arbeitslose Person den Erfolg der Maßnahme vereitelt, so verliert sie zumindest für sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das kann etwa die Störung eines Kurses zur Fortbildung sein.

Hartinger-Klein will Urteil prüfen

Sozialministerin Beate Hartinger-Klein (FPÖ) will sich das Erkenntnis des Gerichts „genau ansehen und prüfen“. „Die Rechtsprechung stellt für uns eine völlig neue Situation dar“, sagte sie heute in einer ersten Reaktion. Grundsätzlich stellte Hartinger-Klein fest: „Bedrohungen von Mitarbeitern des AMS, Trainern und Kursteilnehmern sind für mich nicht hinnehmbar.“

Ausschluss „übereilte Entscheidung“

Im vom BVwG behandelten Fall wurde ein Kurs eines Trägervereins stark gestört, Kursteilnehmende fühlten sich bedroht. Dennoch scheint laut BVwG der Ausschluss aus der Maßnahme „eine übereilte Entscheidung der Clearingtrainerinnen gewesen zu sein“, heißt es in dem Erkenntnis. Es sei davon auszugehen, „dass die Trainerinnen mit solchen Personen umzugehen vermögen, zumal der Beschwerdeführer sicher nicht der Erste war, der sich unangemessen verhalten hat“.

Weiters führt das BVwG ins Treffen, dass sich der Mann schnell wieder beruhigt habe – „einer Weiterführung des Kurses stand somit nach Ansicht des erkennenden Senats nichts entgegen“. Auch die „Notwendigkeit des Ausschlusses“ sei „nicht ersichtlich“, da zumindest versucht werden hätte müssen, den Beschwerdeführer „wieder in die Gruppe zu integrieren“.