WKStA muss Razzien künftig früher melden

Die Justiz hat erste Konsequenzen aus der Affäre ums Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) gezogen: Die Oberstaatsanwaltschaft habe per Erlass die Berichtspflichten verschärft, berichtete die Rechercheplattform Addendum heute. Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) müsse seit Jahresbeginn Hausdurchsuchungen drei Tage vorher an ihre Oberbehörde melden.

Dass es zu dieser Änderung kam, war absehbar: ÖVP-Justizminister Josef Moser hatte Ende November bereits bei seiner Befragung im BVT-Untersuchungsausschuss angekündigt, dass die Oberstaatsanwaltschaft bei Ermittlungen in heiklen Causen eingebunden werden soll. Bei der umstrittenen und großteils als rechtswidrig aufgehobenen Razzia im Verfassungsschutz war das ja nicht der Fall gewesen, das Gesetz sah das auch nicht vor. Der neue OStA-Leiter Johann Fuchs hatte im APA-Interview in Aussicht gestellt, Berichtspflichten anzugleichen.

Vor „bedeutendem Verfahrensschritt“

Seit Jahresbeginn gilt nun ein Erlass der Oberstaatsanwaltschaft (OStA) Wien, der die Informationspflicht in ihrem Sprengel neu regelt: So muss unter anderem die WKStA die Oberbehörde nunmehr mindestens drei Werktage vor einem geplanten „bedeutenden Verfahrensschritt“ informieren, wie ein Oberstaatsanwaltssprecher Addendum bestätigte. Ausnahmen gibt es nur bei Gefahr in Verzug. Es muss zwar nicht der gesamte Ermittlungsakt, aber eine Kopie der jeweiligen geplanten Anordnung übermittelt werden, und darin ist wiederum die konkrete Verdachtslage enthalten.

Laut dem Sprecher würde die Oberstaatsanwaltschaft Wien dann das Justizministerium informieren. Zudem soll die Oberstaatsanwaltschaft die Information auch im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht prüfen, bei Unklarheiten soll also gegebenenfalls nachgefragt werden. Im Unterschied zu einem Vorhabensbericht muss die Staatsanwaltschaft aber nicht auf eine Genehmigung von oben warten, sondern kann das Verfahren weiterführen, wenn innerhalb der drei Tage keine Nachfrage kommt.