EuGH erleichtert Abschiebung in andere EU-Länder

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Deutschland die Rückführung von Flüchtlingen in andere EU-Staaten erleichtert. Mängel im Sozialsystem stünden dem noch nicht entgegen, urteilte der Gerichtshof heute. Ein Abschiebeverbot bestehe erst, wenn in dem anderen Land eine unmenschliche und „extreme materielle Not“ drohe.

Verhinderung von Rückführung nur in Ausnahmefällen

Nach EU-Recht ist für einen Flüchtling grundsätzlich das Land zuständig, über das er erstmals in die EU gelangte. Menschenrechtler sehen die Aufenthaltsbedingungen und Lebensverhältnisse für Flüchtlinge in mehreren EU-Staaten aber als kritisch an. Zahlreiche Flüchtlinge in Deutschland machen daher geltend, eine Rückkehr in das Einreiseland sei unzumutbar und daher nun Deutschland für das Asylverfahren zuständig.

Nach den Urteilen ist das nicht ausgeschlossen, die Hürden sind aber hoch. Danach ist eine Rückführung in das Einreiseland erst dann unzulässig, wenn das Flüchtlinge „in eine Lage extremer materieller Not versetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstößt“.

Geltender „Grundsatz gegenseitigen Vertrauens“

Der EuGH betonte nun den in der EU geltenden „Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens“. Daher sei grundsätzlich davon auszugehen, dass alle EU-Staaten auch für Flüchtlinge die Menschenrechte beachten.

Dennoch müssten Gerichte aber Hinweisen auf „Funktionsstörungen“ in einzelnen EU-Staaten nachgehen. „Schwachstellen verstoßen aber nur dann gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen“, erklärte der EuGH.

Schengen-Kontrollen rechtfertigen keine Haft

Illegal eingereiste Drittstaatenbürger und -bürgerinnen dürfen unterdessen nach einem EuGH-Urteil auch dann nicht in Haft genommen werden, wenn das betroffene EU-Land zeitweise Schengen-Kontrollen eingeführt hat.

Eine Binnengrenze, an der solche Kontrollen eingeführt wurden, könne einer EU-Außengrenze mit Blick auf die Regeln zur Abschiebung nicht gleichgestellt werden, heißt es aus Luxemburg