Mangelberuf laut VwGH kein Grund für Abschiebeverbot

Die Absolvierung einer Lehre in einem Mangelberuf bietet Asylwerbern und Asylwerberinnen, deren Asylanträge abgelehnt wurden, keinen Schutz vor Abschiebung. Diese Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) getroffen, der damit ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben hat.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte bestätigt, dass einem gut integrierten Asylwerber, der eine Lehre in einem Mangelberuf als Bäcker absolvierte, kein Asyl gewährt wird, ihm jedoch gleichzeitig eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zugestanden. Begründet wurde das damit, dass der Mann wegen seiner Lehre in einem Mangelberuf dem wirtschaftlichen Wohl des Landes diene.

Öffentliche Interessen spielen keine Rolle

Der VwGH wies diese Rechtsauffassung zurück: „Derartige rechtspolitische Erwägungen können eine rechtlich einwandfreie Gesamtbetrachtung nicht ersetzen.“ Die Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die (nach Art. 8 EMRK) geschützten Rechte eines Fremden darstellt, habe unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu erfolgen. Dabei müsse das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung mit den privaten und familiären Interessen des Fremden abgewogen werden, stellte der VwGH klar.

Öffentliche Interessen des inländischen Arbeitsmarktes (wie eine Lehre bzw. Berufsausübung) seien nach der Rechtsprechung des VwGH nicht von Art. 8 EMRK umfasst. Bei einer Interessenabwägung seien zugunsten des Fremden nur die den privaten und familiären Bereich betreffenden Umstände, nicht jedoch öffentliche Interessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus verwies der VwGH auf das Berufsausbildungsgesetz, aus dem deutlich werde, dass der Gesetzgeber ein Lehrverhältnis nicht über die Dauer eines Asylverfahrens aufrechterhalten wolle.