Österreich setzt fünfte EU-Geldwäscherichtlinie um

Mit einem neuen Gesetzesvorhaben will Österreich die fünfte Geldwäscherichtlinie der EU umsetzen. Die Begutachtungsfrist für das vom Finanzministerium eingebrachte Gesetz endet heute Nacht. Durch die neuen Regeln soll auch einer Kritik der EU-Kommission an Österreich betreffend mangelnde Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie entsprochen werden, so das Finanzministerium. Von der Rüge hatten ZIB2 und „profil“ berichtet.

Man sei „in sehr geringem Ausmaß“ gerügt worden, hieß es dazu aus dem Finanzministerium. Bei der neuen Geldwäscherichtlinie sei Österreich in einem zentralen Punkt sogar europaweit unter den Vorreitern, weil es hierzulande bereits seit zwei Jahren ein Bankkontenregister in vollem Betrieb gebe, so der Sprecher des Finanzministeriums, Johannes Pasquali.

Ziel des nun vorgelegten Gesetzesvorhabens ist die Verbesserung der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Messbarkeit der Effektivität der ergriffenen Maßnahmen. Weiters soll der Aufwand für Rechtsträger und Verpflichtete für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer verringert werden. Der aufsichtsrechtliche Rahmen für die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung soll ebenfalls verbessert werden.

Justizministerium kritisiert kurze Frist

Das Justizministerium hat in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzesvorhaben die nur dreiwöchige Begutachtungsfrist bemängelt, es brauche angesichts parallel laufender Verfahren sechs Wochen. In der 13 Seiten umfassenden Begutachtung werden dem Entwurf des Finanzministeriums neben inhaltlichen Bedenken auch Mängel in der Legistik und im sprachlichen Ausdruck vorgeworfen. Das Außenministerium wies auf die Einhaltung der Zitierregeln für die EU-Richtlinie hin.

Die Wirtschaftskammer begrüßte in ihrer Stellungnahme die Bestrebungen, die Datenqualität des „Wirtschaftliche-Eigentümer-Registers“ und die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern, insbesondere durch das freiwillige Compliance-Paket. Sie warnte aber auch vor einer Übererfüllung (Gold-Plating) etwa mit der vorgeschlagenen Verpflichtung, zu Beginn jeder neuen Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger einen Auszug aus dem Register einzuholen.