Kopftuchverbot an Volksschulen soll Ausschuss passieren

Nach zweimaliger Vertagung wollen die Regierungsparteien morgen im Unterrichtsausschuss des Nationalrats die Einführung eines Kopftuchverbots an Volksschulen beschließen. Angestrebt werde nach wie vor eine Verfassungsmehrheit – komme diese nicht zustande, würde die Regelung aber auch mit einfachgesetzlicher Mehrheit durchgewinkt, hieß es gegenüber der APA.

Die entsprechende Vorlage war im Ausschuss wegen fehlender Zustimmung von SPÖ und NEOS im Jänner und März zweimal vertagt worden. Knapp vor der letzten Vertagung hatte ÖVP-Bildungsminister Heinz Faßmann aber bereits den Beschluss als einfaches Gesetz in den Raum gestellt – wobei im Nationalratsplenum nach wie vor eine Verabschiedung als Verfassungsbestimmung möglich ist.

Integration als Begründung angeführt

Mit der Initiative soll generell „das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, mit der eine Verhüllung des Hauptes verbunden ist“, untersagt werden. Begründet wird das im Gesetzesantrag mit „der sozialen Integration von Kindern gemäß den lokalen Gebräuchen und Sitten, der Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele der Bundesverfassung sowie der Gleichstellung von Mann und Frau“.

Unter anderem wird in den Erläuterungen argumentiert, dass mit dem Verbot auch die Information über den körperlichen Entwicklungsstand, das Religionsbekenntnis bzw. die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Islamausrichtung geschützt werden soll.

Die Verhüllung des Hauptes bzw. das Tragen des Kopftuchs zeige nämlich das Erreichen der Geschlechtsreife an, die Art der Trageweise unter Umständen die Anhängerschaft zu einer bestimmten Gemeinschaft bzw. die Einhaltung bestimmter religiöser Regeln und die familiäre Situation.

Ausnahmen durch Witterung

Unter „Verhüllung des Hauptes“ soll laut Erläuterungen „jede Art von Bekleidung, welche das gesamte Haupthaar oder große Teile dessen verhüllt“, umfasst sein. Explizit erwähnt wird aber nur das Kopftuch. Ausgenommen sind Verbände aus medizinischen Gründen bzw. Kopfbedeckungen aus Witterungsgründen.

Bei einem Verstoß muss der Direktor oder die Direktorin unverzüglich die Bildungsdirektion verständigen, die wiederum die Eltern innerhalb von vier Schultagen zu einem verpflichtenden Gespräch zu laden hat. Erscheint das Kind erneut verhüllt, oder kommen die Eltern trotz Mahnung nicht zum Gespräch, ist das mit einer Geldstrafe von bis zu 440 Euro zu ahnden.