E-Scooter
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Aus für Gehsteigsauser

Neue Regeln für E-Scooter

Der E-Scooter-Boom hält an – sowohl als Leihgeräte in Städten als auch im Privatbesitz sind die elektrisch angetriebenen Roller offenbar mehr als eine flüchtige Modeerscheinung. Bisher gingen die rechtliche Regelungen E-Scooter betreffend in Österreich auseinander – mit der 31. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) wird das vereinheitlicht. In allen neun Bundesländern darf künftig nicht mehr am Gehsteig ge-e-rollert werden.

„Auch wenn es sich rechtlich nicht um Fahrräder handelt, werden die meisten für Fahrräder geltenden Regeln auch auf E-Tretroller anwendbar sein“, erklärte ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried. Als E-Tretroller gelten Geräte mit einer Bauartgeschwindigkeit von maximal 600 Watt und 25 km/h.

Personen, die mit solchen Geräten unterwegs sind, dürfen beispielsweise den Alkoholgrenzwert von 0,8 Promille nicht überschreiten und müssen vorhandene Radfahranlagen benutzen. Wie bisher schon in Wien festgelegt, gilt jetzt in ganz Österreich: Ist kein Radweg, Radfahrstreifen oder kombinierter Geh- und Radweg vorhanden, muss auf der Fahrbahn gefahren werden.

Gehsteigfahren künftig verboten

Grundsätzlich verboten ist das Befahren von Gehsteigen, Zebrastreifen und Gehwegen. Allerdings kann die zuständige Behörde das Befahren mit einem E-Tretroller auch auf Gehsteigen und Gehwegen erlauben – ist das der Fall, darf auf diesen Flächen nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. „Bekannt gemacht werden solche Ausnahmen über die Amtstafel, zusätzlich hat es die jeweilige Gemeinde in der Hand, für eine entsprechende Information zu sorgen. Ein eigenes Verkehrszeichen wird es jedenfalls nicht geben“, sagte Authried.

E-Scooter
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Für E-Scooter gelten künftig annähernd dieselben Regeln wie für Fahrräder

Auch in Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen muss das Tempo dem Fußgängerverkehr angepasst werden. Verfügt die Wohnstraße oder Begegnungszone über einen Gehsteig, dann ist dessen Benutzung nur dann erlaubt, wenn die Behörde das ausnahmsweise gestattet hat. Generell gilt: Die Fahrer von E-Tretrollern haben sich – wie auch die Nutzer von mit Muskelkraft angetriebenen Geräten – so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

Radhelmpflicht für Kinder unter zwölf Jahren

Kinder ab zwölf Jahren dürfen alleine mit dem E-Tretroller fahren, jüngere – so sie nicht einen Radfahrausweis besitzen – dürfen das nur in Begleitung einer zumindest 16 Jahre alten Person. In Wohnstraßen gelten diese Altersgrenzen nicht. Wie beim Radfahren besteht für Kinder bis zum zwölften Geburtstag die Radhelmpflicht.

E-Tretroller müssen mit einer wirksamen Bremsvorrichtung, Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien (vorne weiß, hinten rot, seitlich gelb) ausgestattet sein. Bei Dunkelheit und schlechter Sicht (etwa Nebel) müssen zusätzlich ein weißes Licht nach vorne und ein rotes nach hinten vorhanden und aufgedreht sein.

Unterschiedliche Regeln in anderen Ländern

Wer E-Scooter in andere Ländern benutzen will – viele der heimischen Sharing-Anbieter sind auch in anderen europäischen Ländern auf dem Markt – muss sich an die jeweiligen Vorschriften halten. Wer die E-Tretroller als Tourist im Ausland nutzt, sollte sich vorab unbedingt über die örtlichen Vorschriften informieren. In Deutschland sind E-Scooter generell erst ab Mitte Juni zugelassen, dann gelten ähnliche Regeln wie in Österreich, allerdings gilt für die Nutzung ein Mindestalter von 14 Jahren.

In Tschechien sind sie Fahrrädern gleichgestellt, in Slowenien und der Schweiz gelten die gleichen Regeln wie für E-Biker. In den Niederlanden und der Schweiz müssen die Lenker der E-Roller mindestens 16 Jahre alt sein. Mit Ausnahme Portugals besteht in keinem der befragten Länder Helmpflicht für Erwachsene.