Facebook-Like-Button
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EuGH-Urteil schiebt „Like“-Button Riegel vor

Facebooks „Like“-Button ist fixer Bestandteil unzähliger Websites. Auch ohne auf „Gefällt mir“ zu klicken werden durch die Einbindung Daten an Facebook übermittelt – unabhängig davon, ob man im Sozialen Netzwerk angemeldet ist. Ein EuGH-Urteil von Montag sieht Websitebetreiber für die Datensammlung mitverantwortlich – das könnte dem oft prominent platzierten „Daumen nach oben“ künftig einen Riegel vorschieben.

Allein die Platzierung eines „Like“-Buttons auf einer Website führte bisher automatisch dazu, dass Facebook über die Besucherinnen und Besucher dieser Seiten Informationen erhält. Die IP-Adresse wird dabei ebenso übertragen wie Details zum Browser. Was Facebook genau mit diesen Daten macht, ist nicht bekannt: Das Soziale Netzwerk selbst gibt an, man würde diese „zur Verbesserung unserer Produkte“ verwenden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasste sich mit dem „Like“-Button wegen eines Streits zwischen der deutschen Verbraucherzentrale in Nordrhein-Westfalen und dem Onlinemodehändler Fashion ID, der zu Peek & Cloppenburg gehört. Die Verbraucherzentrale hatte argumentiert, die Verwendung des „Gefällt mir“-Buttons verstoße gegen Datenschutzrecht – und reichte eine Unterlassungsklage gegen Fashion ID ein. Das zuständige deutsche Oberlandesgericht Düsseldorf bat deshalb den EuGH im Jahr 2017 um Auslegung mehrerer Datenschutzbestimmungen.

„Zumindest stillschweigende“ Zustimmung

Der EuGH entschied nun, dass der Websitebetreiber mitverantwortlich für die Erhebung und Übermittlung von Daten durch Facebooks „Like“-Button ist. Im Urteil heißt es, dass die Einbindung des Buttons der Firma ermögliche, „die Werbung für ihre Produkte zu optimieren, indem diese im Sozialen Netzwerk Facebook sichtbarer gemacht werden“. Um „in den Genuss dieses wirtschaftlichen Vorteils“ zu kommen, scheine man „zumindest stillschweigend“ der Erhebung von Daten und deren Weitergabe zugestimmt zu haben, heißt es.

Der EuGH schränkte diese Verantwortung jedoch ein: Es gehe nur um die Erhebung und Weitergabe der Daten. Für die anschließende Verarbeitung der Informationen ist Facebook allein zuständig, heißt es in dem Urteil, das nun an das deutsche Gericht geht und dort entsprechend umgesetzt werden soll.

Möglicherweise zusätzliche Bestätigung erforderlich

Damit könnte künftig beim Besuchen einer Website eine zusätzliche Bestätigung nötig sein, die darüber informiert, dass Daten an Facebook übermittelt werden. Betroffen dürfte von dem Urteil aber nicht nur Facebook sein – auch ähnlich funktionierende Vorkehrungen auf Websites, häufig als „Social Plug-ins“ bezeichnet, könnten künftig mit einem Hinweis versehen werden.

Was das Urteil für den Alltag im Web bedeutet, ist jedoch noch nicht abzusehen. Im vorliegenden Fall war noch die alte Datenschutzrichtlinie, die vor Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) galt, anzuwenden gewesen. Gegenüber der „Neuen Zürcher Zeitung“ („NZZ“) gab eine Sprecherin des EuGH an, dass man nicht über die Situation mit der DSGVO spekulieren könne.

Viele Websites reagierten aber schon im Zuge des ursprünglich in Deutschland verhandelten Falles. Populärste Methode zur Umsetzung der Datenschutzvorgaben ist es, den „Like“-Button mit Hilfe eines zusätzlichen Knopfdrucks freizuschalten – erst nach Bestätigung, dass Daten an Facebook und andere Dienstleister übermittelt werden, wird der Button freigeschaltet.

Facebook will Lösungen prüfen

Facebook-Jurist Jack Gilbert sagte in einer ersten Reaktion, man werde die Entscheidung analysieren und mit den Websitepartnern zusammenarbeiten, damit diese rechtskonform weiterhin von Funktionen wie dem „Like“-Button profitieren könnten. Man begrüße, dass es mehr Klarheit für Websites und Anbieter der „Social Plug-ins“ gebe, hieß es vom Unternehmen.

Die deutsche Verbraucherzentrale feierte den Ausgang des Verfahrens. „Durch das heutige EuGH-Urteil hat die Verbraucherzentrale NRW mit ihrer Klage gegen das Unternehmen Fashion ID eine Stärkung der Verbraucherdatenschutzrechte beim Facebook-‚Like‘-Button mit Signalwirkung erreicht“, sagte Vorstand Wolfgang Schuldzinski. „Der Praxis von Facebook, mittels des ‚Like‘-Buttons Daten ohne Wissen der Nutzer abzugreifen, um sie für weitere Zwecke – etwa für passgenaue Werbung – zu verwenden, wird nun ein Riegel vorgeschoben.“

Gewinn trotz Rekordstrafe

Sollte der Facebook-„Like“-Button künftig wirklich mit einem zusätzlichen Warnhinweis versehen werden, könnte das ein herber Rückschlag für das Soziale Netzwerk sein. Damit könnte es nämlich zur Ausnahme werden und nicht länger Regel sein, dass Facebook den Besuch einer Website „mitbekommt“.

Trotz anhaltender Datenschutzskandale und einer in den USA verhängten Rekordstrafe ist der Konzern von Mark Zuckerberg finanziell relativ unberührt. Die US-Behörde FTC verhängte zwar eine Strafe in Höhe von fünf Milliarden US-Dollar (rund 4,5 Mrd. Euro), Facebook machte im vergangenen Quartal dennoch 2,6 Milliarden Dollar Gewinn, wie das Unternehmen erst vergangene Woche bekanntgab.