Böhmermanns Erdogan-Gedicht bleibt weiter verboten

Im Rechtsstreit um sein „Schmähgedicht“ über den türkischen Staatschef Recep Tayyip Erdogan hat der Satiriker Jan Böhmermann eine weitere Niederlage erlitten. Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe lehnte nach heutigen Angaben eine Beschwerde Böhmermanns ab, mit der dieser ein Revisionsverfahren erzwingen wollte. Nach BGH-Auffassung ist eine erneute Überprüfung des Falls nicht nötig.

Im Mai vorigen Jahres hatte das Hamburger Oberlandesgericht (OLG) ein Verbot wesentlicher Teile des umstrittenen Gedichts bestätigt. Es stufte diese als rechtswidrigen Angriff auf die persönliche Würde ein, der nicht durch die grundgesetzlich geschützte Kunstfreiheit gedeckt ist. Eine Revision vor dem BGH ließen die Richter nicht zu, weil sie den Sachverhalt im Rahmen etablierter Rechtsprechung als abgedeckt betrachteten.

Dem schloss sich der BGH nun an und wies die Beschwerde Böhmermanns gegen die Nichtzulassung der Revision ab. Der Fall habe weder „grundsätzliche Bedeutung“ noch verlange er eine Weiterentwicklung des bestehenden Rechts. Auch mit Blick auf die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gebe es keinen Grund, ein Revisionsgericht erneut damit zu befassen.

Nun Fall für Verfassungsgericht?

Böhmermann hatte am 31. März 2016 in seiner ZDF-Sendung „Neo Magazin Royale“ ein Gedicht verlesen, in dem Erdogan in drastischen Worten sexuelle Handlungen wie Pädophilie und Sodomie unterstellt wurden. Dieser ging dagegen juristisch vor, was großes Aufsehen erregte und die deutsch-türkischen Beziehungen belastete. Strafrechtlich blieb die Sache für den Satiriker folgenlos, im zivilrechtlichen Verfahren allerdings unterlag er. Er darf den Text seitdem nicht mehr wiederholen.

Böhmermann könnte in der Angelegenheit abschließend noch das deutsche Bundesverfassungsgericht anrufen. Nach der Entscheidung vor dem Hamburger OLG im vergangenen Jahr hatte sein Anwalt Christian Schertz angekündigt, das notfalls tun zu wollen.