„Ibiza-Video“: „Die Zeit“ unterliegt vor Gericht

Ein Bericht über die „Ibiza-Affäre“ hat der deutschen Wochenzeitung „Die Zeit“ eine gerichtliche Niederlage beschert. Das Landgericht Berlin hat heute per einstweiliger Verfügung untersagt, über das Vorleben jenes Detektivs zu berichten, der als Begleiter der vermeintlichen russischen Oligarchin eine Schlüsselrolle beim Entstehen des Videos gespielt haben soll. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Stein des Anstoßes war ein umfangreicher Artikel, in dem „Die Zeit“ Anfang Juli die bis dato bekannten Hintergründe des Videos recherchiert hatte. Thematisiert wird darin unter anderem das Vorleben des Detektivs Julian H. – etwa der mittlerweile entkräftete Vorwurf der Industriespionage oder Jahre zurück liegende Ermittlungen wegen eines Drogendelikts.

In vier von fünf Punkten recht gegeben

Gegen die Berichterstattung setzte sich der Detektiv vor Gericht zur Wehr – und zwar großteils erfolgreich. Die veröffentlichte einstweilige Verfügung untersagt der Zeitung in vier von fünf Punkten die Berichterstattung, darunter neben den erwähnten juristischen Kalamitäten auch die Wiedergabe von Gerüchten über sein berufliches Vorleben. Im Fall der Zuwiderhandlung droht das Gericht mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.

Was vom Gericht nicht beanstandet wurde und „Die Zeit“ daher weiterhin schreiben darf, ist die Passage, wonach die Beteiligten – gemeint sind Julian H. und der Rechtsanwalt Ramin M. und andere – im Verdacht stünden, sich bei der Herstellung des Videos strafbar gemacht und die Abhör- und Videogeräte missbraucht zu haben. Über Ermittlungsverfahren aufgrund des Verdachts dürfe demnach grundsätzlich berichtet werden, äußerte der Vorsitzende Richter während des Prozesses als „vorläufige Meinung“.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Die schriftliche Begründung des – noch nicht rechtskräftigen – Urteils liegt noch nicht vor. Der Anwalt der „Zeit“, Jörg Nabert, sagte der APA, er habe seinen Mandaten empfohlen, in Berufung zu gehen. „Das Urteil des Landgerichts Berlin empfinden wir als unzumutbare Einschränkung der Pressefreiheit.“

Das Gericht hatte bereits im Mai einer Onlineplattform untersagt, Fotos von Julian H. zu veröffentlichen. Aus Sicht des Gerichts ist es unerheblich, ob der Detektiv am Zustandekommen des „Ibiza-Videos“ beteiligt war oder nicht. Denn selbst wenn er beteiligt gewesen wäre, so wäre seine Mitwirkung „unter Berücksichtigung des Quellenschutzes von dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt, da das Filmmaterial von höchstem öffentlichen Interesse ist“, hieß es in dem damaligen Urteil.