Kein Burkini für Schülerinnen unter zehn

Das mit dem neuen Schuljahr in Kraft getretene Kopftuchverbot für Kinder unter zehn Jahren hat auch Auswirkungen auf den Turnunterricht. In einem neuen Rundschreiben des Bildungsministeriums zu Richtlinien für den Unterricht im Fach „Bewegung und Sport“ werden religiös geprägte Verhüllungen untersagt, darunter fällt etwa der Burkini im Schwimmunterricht.

In dem Rundschreiben werden auch aufgrund gesetzlicher Änderungen durch das Bildungsreformgesetz bzw. das Kopftuchverbot die organisatorischen Vorgaben für den Turnunterricht neu gefasst.

„Schülerinnen und Schülern ist bis zum Ende des Schuljahres, in welchem sie das 10. Lebensjahr vollenden, das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, die mit einer Verhüllung des Hauptes verbunden ist, auch im Bewegungs- und Sportunterricht gesetzlich untersagt“, heißt es darin etwa.

„Sachlich und sensibel“ darauf hinweisen

Für den Schwimmunterricht bedeutet das, dass „das Tragen eines Ganzkörperanzuges mit losem Überkleid (Burkini) Schülerinnen bis zum zehnten Lebensjahr“ verboten ist. Nach dieser Altersgrenze ist der Burkini dagegen wieder erlaubt.

Generell sollen die Lehrer und Lehrerinnen „mit bewegungsbezogenen, pädagogischen sowie hygienischen Argumenten“ sachlich und sensibel darauf hinwirken, dass ihre Schülerinnen und Schüler von sich aus keine Kopfbedeckungen im Turnen tragen – egal ob religiös geprägt oder nicht.

Klargestellt wird auch, „dass eine Befreiung vom Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport aus religiösen Gründen schulrechtlich nicht vorgesehen ist. Daher ist die Teilnahme am Unterricht im Pflichtgegenstand ‚Bewegung und Sport‘ bzw. am Schwimmunterricht ausnahmslos verpflichtend.“