VfGH prüft Immunität der OPEC

Die Organisation erdölexportierender Länder (OPEC) hat als internationale Organisation in Österreich Immunität. Sie kann daher nicht vor einem österreichischen Gericht geklagt werden, auch nicht in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Dagegen kämpft laut „Wiener Zeitung“ ein von der OPEC gekündigter ehemaliger Mitarbeiter vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH).

Die Immunität der OPEC ist im Amtssitzabkommen, einem völkerrechtlichen Vertrag aus dem Jahr 1965, fixiert. Es legt fest, dass die OPEC von jeglicher Rechtsprechung befreit ist. Es sei denn, die OPEC selbst verzichtet ausdrücklich auf die Immunität.

Daher sei der gekündigte Mitarbeiter vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien abgeblitzt, als er seine Rechte einklagen wollte. „Die Frage ist: Wo kann der Mitarbeiter überhaupt gegen die Kündigung vorgehen“, zitierte die „Wiener Zeitung“ den VfGH. Die Arbeitsgerichte seien jedenfalls nicht zuständig.

Der Arbeitnehmer macht geltend, dass diese Rechtslage gegen Artikel sechs der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt. Denn ein faires Verfahren impliziere, dass es einen Zugang zu einem Gericht gibt. Es gebe auch keinen „Herkunftsstaat“, in dem die OPEC geklagt werden könnte, denn so eine internationale Organisation habe keinen „Herkunftsstaat“.