Ausländischer Strafzettel kann kaum abgelehnt werden

Die Vollstreckung eines ausländischen Organmandats innerhalb der EU kann nur in sehr engen Grenzen verweigert werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hob in einem heute verkündeten Urteil hervor, dass Ablehnungsgründe für einen wirksamen Mechanismus bei der Anerkennung von Geldstrafen oder Geldbußen „eng“ auszulegen seien. So könne eine Vollstreckung nicht allein deshalb verweigert werden, weil sie gegen einen Fahrzeughalter verhängt wurde.

Anlassfall in Niederlanden

Anlass für den Fall ist ein Rechtsstreit über die in den Niederlanden gegen einen Polen verhängte Geldbuße. Dieser soll als Halter eines geblitzten Wagens wegen überhöhter Geschwindigkeit 232 Euro zahlen. In den Niederlanden haftet in solchen Fällen der Fahrzeughalter, wenn nichts anderes nachgewiesen wird. In Polen ist dagegen allein der Fahrer verantwortlich.

Der betroffene Fahrzeughalter machte vor einem polnischen Gericht geltend, dass er zum Zeitpunkt der fraglichen Fahrt in den Niederlanden das Auto bereits verkauft habe. Zugleich räumte er ein, die zuständige Zulassungsbehörde nicht informiert zu haben.

Betroffener muss ausreichend informiert werden

Das polnische Gericht bat den EuGH in dem Fall um Auslegung der Regeln zur gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen. Es wollte unter anderem wissen, ob es die Vollstreckung des Organmandats verweigern darf, weil in den Niederlanden nicht ermittelt wurde, wer tatsächlich den Wagen fuhr.

Der EuGH verneinte das. Die Luxemburger Richter begründeten das damit, dass auch in den Niederlanden eine Haftungsvermutung widerlegt werden könne. In solchen Fällen könne die Vollstreckung des Strafzettels nicht verweigert werden.

Der EuGH mahnte darüber hinaus aber, dass ein Betroffener ordnungsgemäß über die verhängte Geldbuße informiert werden und ausreichend Zeit haben müsse, um rechtlich dagegen vorzugehen. Auch das war in dem konkreten Fall strittig. Es sei Sache des polnischen Gerichts, das zu prüfen.