Frau trägt Einkauf
Reuters/Lisi Niesner
Die Beschränkungen

Bestimmungen im Wortlaut

Mit dem Erlass der Verordnung durch Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) sind die angekündigten „Ausgangsbeschränkungen“ zur Eindämmung des Coronavirus fix. „Zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten“, heißt es dort. Auch die Ausnahmen sind definiert, ebenso die Sperrung der Gastronomiebetriebe.

  • Ausgangsbeschränkungen:

Das Verbot gilt allgemein, ausgenommen sind Betretungen öffentlicher Orte, die „zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind“, außerdem jene, „die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen“. Darüber hinaus darf man das Haus verlassen, um die „Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens“ zu erledigen. Sichergestellt muss dabei sein, „dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann“.

Auch die Fahrt in die Arbeit ist in der Verordnung ausgenommen. Auch dabei ist Voraussetzung, „dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann“. Und für alle, die Luft schnappen oder draußen Freizeitaktivitäten (etwa Sport) betreiben wollen, sind Betretungen dann zulässig, „wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten“.

Öffentliche Verkehrsmittel dürfen für fast alle Wege benützt werden außer für Fahrten zu Spaziergängen: „Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist nur für Betretungen gemäß § 2 Z 1 bis 4 (die ersten vier Ausnahmen, Anm.) zulässig, wobei bei der Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten ist.“ Sollte man im öffentlichen Raum kontrolliert werden, sind die Gründe, warum eine Betretung zulässig ist, „glaubhaft zu machen“. Auch die angekündigte (vorläufige) Dauer der Maßnahmen von einer Woche ist festgelegt: „Diese Verordnung tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.“

  • Handel:

In einer weiteren Verordnung sind die Bestimmungen für den Handel geregelt. „Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.“

Davon ausgenommen sind eine Reihe von Betrieben: Apotheken, Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter, Drogerien und Drogeriemärkte, Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden, veterinärmedizinische Dienstleistungen, Verkauf von Tierfutter, Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, Notfall-Dienstleistungen, Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel.

Darüber hinaus dürfen Tankstellen, Banken, Post einschließlich Postpartner und Telekommunikation, Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Rechtspflege, Lieferdienste, der öffentliche Verkehr, Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske, Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen, Abfallentsorgungsbetriebe und Kfz-Werkstätten weiter ihre Dienste anbieten.

  • Gastronomie:

Betreffend Gastronomie heißt es: „Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt“ – und zwar ab Dienstag. Hier gibt es nur wenige Ausnahmen. Das Verbot gilt nicht für Gastgewerbetriebe, „welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden“: Kranken- und Kuranstalten, Pflegeanstalten und Seniorenheime, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten, Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen. Auch wird festgehalten, dass das Verbot nicht für Lieferservice gilt. In einer weiteren Verordnung ist auch geregelt, dass die Gastronomiebetriebe am Montag noch bis 15.00 Uhr offen halten dürfen.