Gesetz: Handelsketten müssen sich einschränken

Geht es nach den Buchstaben des Gesetzes, dürfen die großen Handelsketten tatsächlich nur Waren verkaufen, die zur Grundversorgung notwendig sind. Andere Produkte – wie etwa Elektrogeräte, Gartenmöbel und Spielzeug – zu veräußern ist demnach verboten. Das geht aus einem Schreiben des Amtes der Vorarlberger Landesregierung hervor, das die Frage mit dem Sozial- und Gesundheitsministerium erörterte.

Der Vorarlberger Spielwarenhändler Mario Sieber hatte in der vergangenen Woche eine Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch eingebracht. Er machte diesen Schritt, weil er sah, wie große Ketten nicht nur lebensnotwendige Waren, sondern auch Sportausrüstung, TV-Geräte, Gartenartikel und Spielzeug verkauften. Im Gespräch mit der APA forderte Sieber Solidarität mit den kleinen Händlern ein. „Es ist einfach unfair“, sagte er.

„Restriktive“ Auslegung

Als Folge der Anzeige fragte das Amt der Vorarlberger Landesregierung beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach und sah sich durch die Antwort in seiner Rechtsauffassung bestätigt. So seien die Bereiche, welche offen halten dürfen, „restriktiv“ auszulegen. Zum Beispiel dürften die großen Handelsketten „daher wohl nur Produkte, die der Grundversorgung dienen (insbesondere Lebensmittel) verkaufen“, heißt es in dem Schreiben.

Und weiter: „Die Geschäfte müssen z.B. Regale mit anderen Produkten entsprechend absperren bzw. kennzeichnen und sicherstellen, dass kein Verkauf stattfindet.“ Sieber hofft nach dieser Klarstellung auf ein Einlenken der Handelsketten. Die kleinen Händler hätten es angesichts des Wettbewerbs mit dem Onlinehandel das ganze Jahr über schon schwer genug, sagte er.