Sonderbetreuungszeit nun auch tageweise

Die Sonderbetreuungszeit wegen der Coronavirus-Krise für berufstätige Eltern und Angehörige wurde flexibilisiert. Durch eine neue Richtlinie kann sie nicht nur wochenweise, sondern auch für einzelne Tage oder halbe Tage in Anspruch genommen werden.

Konkret heißt es in der Richtlinie – datiert mit 8. April: „Die Sonderbetreuungszeit kann für 3 Wochen am ‚Stück‘, wochen-, tage-, oder halbtageweise vom Arbeitgeber gewährt werden.“

Sonderbetreuungszeit mit Kriterien

Sonderbetreuungszeit können berufstätige Eltern mit Betreuungspflichten von Kindern bis zum 14. Lebensjahr und Menschen mit Behinderung (keine Altersgrenze) in Anspruch nehmen – in Absprache mit dem Arbeitgeber. Dieser kann dem Arbeitnehmer bis zu drei Wochen Sonderbetreuungszeit gewähren. Das Entgelt wird vom Dienstgeber weiter ausbezahlt. Der Arbeitgeber kann sich ein Drittel der Kosten vom Bund rückerstatten lassen.

Es gibt aber auch Ausnahmen: Der Arbeitnehmer ist nicht für die Aufrechterhaltung des jeweiligen Betriebes erforderlich, und es muss eine behördliche Schließung der Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. Einrichtungen der Behindertenhilfe vorliegen.

„Es ist nicht einfach, Homeoffice und Kinderbetreuung, Haushalt und Hausaufgaben gut zu vereinbaren. Hier kann tageweise Sonderbetreuungszeit eine Erleichterung sein“, so Arbeits- und Familienministerin Christine Aschbacher (ÖVP) gestern in einer Aussendung.