Eine Frau schneidet mit einem Gesichtsvisier Haare
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Masken, Abstand, Alkohol

Neue Verordnung gilt ab Sonntag

Die eigentlich schon für Mittwoch erwartete neue Verordnung des Gesundheitsministeriums ist am Donnerstagabend veröffentlicht worden. Sie bringt einige wesentliche Veränderungen, etwa eine Maskenpflicht für Heimbewohner. Fix ist nun auch, dass Gesichtsschilde nur noch in Ausnahmefällen anstelle eines eng anliegenden Mund-Nasen-Schutz getragen werden dürfen und die Regel von einem Meter Abstand im öffentlichen Raum wiederbelebt wird.

Die Verordnung von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) hatte auf sich warten lassen. Durch die Verzögerung zog das Ministerium Ärger auf sich, Gastronomen beklagten etwa, dass zu wenig Zeit bleibe. NEOS zählte gar einen Countdown herunter. Die Verordnung gilt aber nun erst ab Sonntag, nicht wie zunächst gedacht schon ab Samstag.

Gesichtsvisiere und Kinnvisiere dürfen nicht mehr anstelle eines eng anliegenden Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Hier gilt eine kurze Übergangsfrist bis 7. November – ab dann ist nur noch ein eng anliegender Mund-Nasen-Schutz zulässig. Gesichtsvisiere bleiben nur noch für Personen zulässig, denen das Tragen eines eng anliegenden MNS aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann.

Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen (etwa eine unterirdische Passage) sei ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, ebenso bei Veranstaltungen innen wie außen. Der Mund-Nasen-Schutz muss künftig eng anliegen. Damit wird klargestellt, dass Gesichtsschilde und Kinnvisiere nicht als Mund-Nasen-Schutz gelten, so die Verordnung.

Ärztliche Bestätigung nötig

Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist auch in U-Bahn-Stationen, auf Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren Verbindungsbauwerken verpflichtend. Wer sich künftig bei Kontrollen darauf beruft, aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen zu können, muss das durch eine Bestätigung eines in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Arztes oder einer Ärztin nachweisen.

Rückkehr des Einmeterabstands

Der „Babyelefant“ als Symbol fürs Abstandhalten feiert mit der Verordnung sein Comeback, nachdem die entsprechende Regelung vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) aufgehoben wurde und seit Juli nur noch als Empfehlung existierte. Jetzt werde der Abstand von einem Meter im öffentlichen Raum „wieder verankert als rechtsverbindliche Vorgabe“, so Anschober.

So ist beim Betreten öffentlicher Orte im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Beim Betreten von öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen kommt dazu noch die Verpflichtung, eine Maske zu tragen. Ausnahmen beim Abstandhalten gibt es für Personen, die gemeinsam in einem Haushalt leben, innerhalb von Gruppen bis höchstens sechs Personen, plus maximal sechs minderjährige Kinder (bis 18 Jahre), zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen. Im Flugzeug sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln kann der Mindestabstand von einem Meter in Ausnahmefällen unterschritten werden. Daher ist hier der Mund-Nasen-Schutz auch verpflichtend.

Alkohol-Radius um Lokale

Schon zuvor bekannt war, dass die maximalen Gruppengrößen in der Gastronomie (pro Tisch) auf sechs Personen indoor (plus maximal sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre, gegenüber denen eine Aufsichtspflicht wahrgenommen wird) und auf maximal zwölf Personen outdoor (plus maximal sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre) verringert wird. Zudem dürfen Speisen und Getränke mit Ausnahme von Imbissständen, Märkten und Gelegenheitsmärkten ausschließlich im Sitzen konsumiert werden.

Gartlehner und Popper zur aktuellen CoV-Situation

Der Epidemiologe Gerald Gartlehner von der Donau Uni Krems und der Simulationsforscher Niki Popper von der TU Wien sprechen über die aktuelle Situation.

Neu ist, dass nach der Sperrstunde alkoholische Getränke im Umkreis von 50 Metern um einen Gastronomiebetrieb nicht konsumiert werden dürfen. Das gilt auch für Tankstellenshops mit Gastronomielizenz sowie für Imbissstände.

Maskenpflicht für Heimbewohner

Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenwohnheimen besteht ab Sonntag auch für Bewohner in allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörenden Bereichen eine Verpflichtung zum Tragen eines MNS. Ausgenommen sind Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann, diese Vorgaben einzuhalten. Besonders abgestellt wird auf demente Personen.

Zudem wird ausdrücklich festgelegt, dass Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung sowie zur Begleitung kritischer Lebensereignisse jedenfalls zu ermöglichen sind. Bei allen Schutzmaßnahmen, die der Heimbetreiber vorsieht, ist besonders darauf zu achten, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt und unzumutbare Härtefälle vermieden werden.

Gastronomie nur bei kulinarischen Events

Grundsätzlich dürfen Veranstaltungen wie avisiert bloß noch 1.000 Besucher indoor und 1.500 im Freien haben, und das auch nur, wenn es zugewiesene Sitzplätze gibt. Die Darreichung von Speisen und Getränken ist künftig ausschließlich bei Veranstaltungen gestattet, bei denen die Gastronomie im Vordergrund steht. Auch bei derartigen Events ist die Konsumation ausschließlich am Tisch oder zugewiesenen Sitzplatz erlaubt. Nicht gemeint sei damit das Servieren von Speisen oder Getränken auf Sportplätzen – auch nicht via Mitarbeiter mit Bauchladen. Vom Verbot umfasst ist laut Auskunft aus dem Gesundheitsministerium u. a. auch die Konsumation im VIP-Bereich bei Sportveranstaltungen. Allerdings besteht auch in der Verordnung die Ausnahme, dass bei Events mit mehr als drei Stunden Dauer Verköstigung möglich ist.

Bei Events ohne zugewiesene Plätze sind in geschlossenen Räumen nur sechs Erwachsene gestattet, outdoor zwölf. Dazu kommen jeweils maximal sechs Kinder bis 18 Jahre, gegenüber denen Aufsichtspflichten bestehen. Außerdem sind diese Veranstaltungen (sofern sie nicht ohnehin der Bewilligungspflicht unterliegen) der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Vorlage eines Präventionskonzepts anzuzeigen.

Ebenfalls neu geregelt werden Proben und Aufführungen von Chören und Musikkapellen. Im Amateurbereich dürfen künftig nur noch sechs Personen indoor und zwölf Personen outdoor teilnehmen. Bei Begräbnissen wird die Teilnehmerzahl mit 100 limitiert.

Anschober teilt SPÖ-Kritik an ÖVP nicht

Die Aufregung der SPÖ-geführten Bundesländer darüber, dass der neue Verordnungsentwurf bereits am Montagabend mit der Bitte um Rückmeldung und Prüfung an die ÖVP-geführten Bundesländer gegangen ist, schien Anschober am Donnerstag auf Nachfrage nicht zu teilen. Man müsse hier unterscheiden zwischen einem koalitionsinternen Abstimmungsprozess und dem fachlichen Abstimmungsprozess. Letzterer sei auf Fachebene selbstverständlich mit allen Bundesländern passiert, und bei diesem spiele die Parteizugehörigkeit natürlich keinerlei Rolle.