Maßnahmen bekanntgeworden: Lockdown bis 6. Dezember

Die Ausgangsbeschränkungen, die derzeit nur in der Nacht gelten, werden ab Dienstag auf den ganzen Tag ausgedehnt. Das Ende ist mit 6. Dezember festgelegt. Das geht aus einem Verordnungsentwurf hervor. Klarer und strenger definiert werden die Ausnahmen für das Verlassen des eigenen Wohnbereichs. Abseits der eigenen Haushaltszugehörigen darf man künftig nur noch den Lebenspartner, „einzelne engste Angehörige“ bzw. „einzelne wichtige Bezugspersonen“ treffen.

Laut dem Entwurf der „Covid-19-Notsituationsverordnung“ ist das Verlassen des privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des privaten Wohnbereichs (wie schon aus dem Frühjahr bekannt) nur zu bestimmten Gründen zulässig. Klarer definiert wird, mit wem man sich künftig treffen darf – und zwar unter dem Punkt „Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens“.

Dazu zählen der „Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird“.

„Ausübung familiärer Rechte“

Auch die Betreuung bzw. Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie die „Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten“ ist gestattet. Ebenfalls unter die Ausnahme „notwendige Grundbedürfnisse“ fällt die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens (Einkäufe) und die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen. Auch Wege zur Deckung des Wohnbedürfnisses sowie religiöse Gründe (Friedhofsbesuche oder „individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung“) sind davon umfasst, auch die Tierversorgung wird explizit erwähnt.

Weiterhin raus darf man auch zur Ausübung von beruflichen Zwecken sowie zu Ausbildungen, „sofern dies erforderlich ist“. Auch der Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung ist wie schon im Frühjahr möglich (die Regierung nannte in der Vergangenheit etwa Sport oder Spaziergänge als Beispiele).

Klargestellt wird auch, dass man für unaufschiebbare Behörden- und Gerichtsgänge den Wohnbereich verlassen darf, ebenso zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen oder zur Teilnahme an Volksabstimmungen oder -befragungen – und auch zur Abwendung von unmittelbaren Gefahren für Leib, Leben und Eigentum.

Zum privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alters-, Pflege- und Behindertenheimen.

Handel schließt bis auf Ausnahmen

Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass jetzt auch der Handel zusperrt. Ausgenommen bleibt nur die Deckung des täglichen Bedarfs, etwa Lebensmittelgeschäfte, Drogerien und Apotheken. Körpernahe Dienstleister müssen ebenfalls zusperren, und zwar auch die Friseure. Die Arbeit soll wenn möglich auf Homeoffice umgestellt werden.

Nicht enthalten ist in diesem Entwurf der Schulbereich, der vom Bildungsministerium mit einer eigenen Verordnung geregelt werden soll. Dieser liegt zwar noch nicht vor, es soll aber schon fix sein, dass alle Schulen ebenfalls bis inklusive 6. Dezember auf Fernunterricht umstellen und es nur für den Notfall eine Betreuung (und keinen Unterricht) geben wird. Auch die Kindergärten dürften großteils schließen.