Gesundheitspersonal fühlt sich unzureichend geschützt

Ein mögliches Schlupfloch für die Covid-19-Erreger in Pflegeheimen und Krankenanstalten hat die Gesundheitsberufeplattform Offensive Gesundheit entdeckt.

Auch in der neuen Covid-19-Notverordnung, mit der Österreich in den Lockdown geschickt wurde, mangelt es an einer vollends sicheren Regelung für das Gesundheitspersonal bei positiven Tests ohne Symptome. Im schlimmsten Fall könnte es zu Infektionen bei Beschäftigten und Patienten kommen.

„Derzeit kann der Arbeitgeber (im Pflege- und Spitalswesen, Anm.) die Leute in die Arbeit rufen, wenn sie positiv getestet sind, einen Ct-Wert größer 30 (wenig infektiös, Anm.) haben, aber symptomlos sind“, sagte Juristin Silvia Rosoli von der Wiener Arbeiterkammer. Der Ct-Wert gibt nach PCR-Tests den Grad der wahrscheinlichen Infektiosität des Betroffenen zum Zeitpunkt des Tests an.

Mit positivem Test in die Arbeit

In der Covid-19-Notverordnung findet sich in Paragraf 10 (Alters-, Pflege- und Behindertenheime) sowie in Paragraf 11 (Krankenanstalten) folgende Bestimmung: Prinzipiell müssen Bedienstete einmal pro Woche per Antigen- oder PCR-Test untersucht werden und ein negatives Testergebnis aufweisen.

Doch dann heißt es weiter: „Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen (in die Arbeitsstelle, Anm.) abweichend davon dennoch erfolgen, wenn (1) jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegen und (2) aufgrund der medizinischen Laborbefunde, inbesondere aufgrund des Ct-Werts größer 30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.“

Rosoli: „Das kann dazu führen, dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, bevor Symptome auftreten und bevor ein Absonderungsbescheid vorliegt, zur Arbeit gerufen werden können. Damit gefährden sie nicht nur sich selbst, sondern Kollegen, Patienten und Bewohner. Vor allem am Beginn der Erkrankung ist man oft symptomfrei, aber hoch ansteckend. Absonderungsbescheide kommen in der Regel erst nach einem positiven Testergebnis.“

Vorliegen eines Absonderungsbescheids und Ablauf der Absonderungsfrist müssten ebenfalls vorgeschrieben werden.