EuGH: Arbeitgeber darf bestimmte Behinderte nicht benachteiligen

Arbeitgeber dürfen die Auszahlung von Zuschlägen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Bedhinderung nicht an Bedingungen knüpfen, die zur Benachteiligung Einzelner führen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute in Luxemburg. Geklagt hatte eine Angestellte eines polnischen Krankenhauses.

Die Frau hatte 2011 ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung über ihre Behinderung vorgelegt. 2013 beschloss die Klinik, einen Anreiz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu setzen, eine Behinderung anerkennen zu lassen: Wer ab diesem Zeitpunkt eine Bescheinigung einreichte, sollte einen Zuschlag zum monatlichen Arbeitsentgelt bekommen.

Auf diese Weise wollte die Klinik eine Zusatzabgabe an einen Sozialfonds sparen. Wer den Nachweis schon vorgelegt hatte, durfte das aber nicht noch einmal tun. 13 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Behinderung bekamen den Zuschlag, 16 andere – darunter die Klägerin – gingen leer aus.

Nationaler Rechtsstreit noch nicht beigelegt

Der EuGH entschied, auch eine scheinbar neutrale Praxis könne zur Diskriminierung innerhalb der Gruppe von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Behinderungen führen – etwa das Festlegen eines Datums, ab dem Bescheinigungen über die Anerkennung einer Behinderung beim Arbeitgeber eingereicht werden können.

Das im europäischen Recht verankerte Diskriminierungsverbot beinhalte nicht nur den Schutz der Arbeitnehmer mit Behinderung gegenüber solcher ohne Behinderung, sondern auch gegenüber anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Behinderung.

Mit seinem Urteil entschied der EuGH noch nicht über den nationalen Rechtsstreit. Der Fall geht nun zurück nach Polen. EuGH-Urteile binden aber alle EU-Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.