„Redaktionsversehen“: Ministerium bessert bei Maskenregeln nach

Das Gesundheitsministerium hat die „rechtliche Begründung“ der aktuellen Notmaßnahmenverordnung, mit der unter anderem das Tragen von FFP2-Masken beim Einkaufen geregelt wird, geändert. Grund dafür ist ein „redaktioneller Fehler“ in der Verordnung selbst, wie ein Sprecher gegenüber ORF.at betonte. Dieser Fehler bezieht sich auf die Ausnahmen der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen.

Bisher mussten Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, eine ärztliche Bestätigung vorweisen. Das sollte so auch in der aktuellen Verordnung stehen und wurde auch dementsprechend kommuniziert. Allerdings weicht der Aufbau der aktuellen von den bisherigen Verordnungen ab. Die Bestimmung, wonach eine ärztliche Bestätigung vorzuweisen ist, wurde aber nicht entsprechend angepasst.

Auf anderen Ausnahmegrund verwiesen

Im Text der aktuellen Verordnung steht nun unbeabsichtigt, dass eine ärztliche Bestätigung dann vorzuweisen ist, wenn man seine Maske während des Essens und Trinkens abnimmt. Auch für die Ausnahme von der Maskenpflicht für „gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation“ bedarf es demnach einer ärztlichen Bestätigung.

Am Dienstag konfrontierte ORF.at das Gesundheitsministerium mit dem falschen Verweis, der in den vorhergehenden Verordnungen freilich noch korrekt gewesen war. Gestern Abend teilte ein Sprecher mit, dass es im Zuge der Erstellung der Verordnung bei den Ausnahmegründen keine inhaltlichen Veränderungen gegeben habe.

Das Ministerium bestätigte aber einen „redaktionellen Fehler“: Die Ausnahmegründe wurden neu gefasst, also Paragrafen und Ziffern geändert. Während in den vorhergehenden Verordnungen die Ausnahmen in einem Absatz zusammengefasst wurden, sind sie nun auf fünf Absätze aufgeteilt. Man habe den „redaktionellen Fehler“ bemerkt und gehe in der „rechtlichen Begründung“ entsprechend darauf ein, hieß es.

„Eindeutiger Wortlaut“

In der rechtlichen Begründung steht nun, dass „ungeachtet“ des falschen Verweises eine ärztliche Bestätigung vorzuweisen ist, wenn aus gesundheitlichen Gründen eine Maske nicht getragen werden kann.

Das „Redaktionsversehen“ in der Verordnung sei „auf Grund des eindeutigen Wortlauts nicht von Relevanz“. Der Ministeriumssprecher sagte gegenüber ORF.at, dass auch die rechtliche Begründung für die Auslegung der Verordnung relevant sei.

In einer älteren Version der rechtlichen Begründung, die online noch abrufbar ist, war vom „redaktionellen Fehler“ nichts zu lesen. Es ist anzunehmen, dass dieser spätestens bei der nächsten Novelle der Verordnung geändert wird.