Regierung will Razzien bei Behörden einschränken

Die Beschlagnahmung von Unterlagen und Datenträgern der Behörden durch die Justiz soll künftig nur noch in Ausnahmefällen möglich sein. Das sieht eine Änderung der Strafprozessordnung vor, die das Innenministerium gemeinsam mit der BVT-Reform in Begutachtung geschickt hat. Die Justiz soll künftig via Amtshilfe Dokumente anfordern. Nur wenn direkt gegen die Weisungsspitze einer Behörde ermittelt wird, wäre eine Sicherstellung durch die Ermittler zulässig.

Weitreichende Novelle

In den Erläuterungen wird die Gesetzesänderung als Folge des BVT-Skandals geschildert. Nach der rechtswidrigen Hausdurchsuchung der Korruptionsstaatsanwaltschaft im Verfassungsschutz hatte das Parlament die Regierung nämlich aufgefordert, sensible nachrichtendienstliche Aufzeichnungen oder Datenträger gegen unbefugte Einsichtnahme zu sichern. Das ist nun tatsächlich vorgesehen. Allerdings geht die geplante Gesetzesänderung darüber hinaus.

Regierung will Razzien bei Behörden erschweren

Die Beschlagnahmung von Unterlagen und Datenträgern soll künftig nur noch in Ausnahmefällen möglich sein. Stattdessen sollen Dokumente per Amtshilfe angefordert werden, heißt es in einem Gesetzesentwurf des Innenministeriums.

Laut einer vom Innenministerium mit der BVT-Reform in Begutachtung geschickten Novelle zur Strafprozessordnung müssten Ermittler die Unterlagen von Behörden künftig nämlich fast ausschließlich im Weg der Amtshilfe anfordern. Die Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen und Datenträgern durch die Ermittler selbst wäre nur noch zulässig, wenn sich die Ermittlungen direkt gegen den „zur Amtshilfe verpflichteten Organwalter“ richten.

Das würde nicht nur für Behörden von Bund, Ländern und Gemeinden gelten, sondern auch gegenüber „Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts“ (also Kammern und Sozialversicherungen).

Widerspruch möglich

Die betroffenen Behörden können einer Sicherstellung außerdem widersprechen, wenn vertrauliche Daten betroffen sind, die von ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen übermittelt wurden. Widerspruch ist außerdem möglich, wenn eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Justiz besteht oder wenn der Weitergabe „überwiegende öffentliche Interessen“ entgegenstehen.

In den Erläuterungen wird betont, dass Durchsuchung und Sicherstellung bei Behörden nur zulässig sein sollen, wenn sich die Ermittlungen gegen jenen „Organwalter“ richten, der die Amtshilfe leisten müsste. Und zwar deshalb, weil sich die betreffende Person mit der Amtshilfe sonst selbst belasten würde. Sollte es aber eine vorgesetzte Behörde geben, wäre die Amtshilfe über diese zu beantragen. Und weiterhin zulässig wäre eine Hausdurchsuchung in einer Behörde, wenn private Gegenstände der Mitarbeiter gesucht werden, die nicht im Wege der Amtshilfe übermittelt werden können.

Kritik der Opposition

Kritik kam von SPÖ, FPÖ und NEOS, sie sehen Gefahr für Vertuschung und Vorwarnung. Das Justizministerium verteidigt die Pläne mit Verweis auf das Gerichtsurteil zur BVT-Hausdurchsuchung. Damals sei festgestellt worden, die Ermittler hätten um Amtshilfe ansuchen müssen. „Das soll jetzt auch gesetzlich klargestellt werden.“