Exekutionsrechtsreform passierte Justizausschuss

Die im März im Ministerrat beschlossene Reform des Exekutionsrechts hat gestern den Justizausschuss des Nationalrats passiert. Sie soll einerseits Exekutionen auf Forderungen und Vermögensrechte wesentlich erleichtern – und andererseits eine Verbesserung für gewaltbetroffene Frauen bringen.

Im Exekutionsrecht sind auch die Einstweiligen Verfügungen geregelt. Diese (betreffend ein Betretungsverbot) sind auch ein wesentliches Instrument zum Schutz vor häuslicher Gewalt. Im ersten Coronavirus-Lockdown wurde die Möglichkeit geschaffen, dass – mit entsprechender Vollmacht – Opferschutzeinrichtungen und Interventionsstellen im Namen Betroffener einen Antrag (auch im Elektronischen Rechtsverkehr) bei Gericht einbringen können. Diese CoV-bedingte Änderung habe sich in der Praxis bewährt, sie soll in den „Regelbetrieb“ übergeführt werden.

Der Großteil der Reform betrifft die Durchsetzung von Forderungen und Ansprüchen: Schuldner, Gläubiger und Kleinunternehmen sollen damit bessergestellt werden. Die Neuregelungen beinhalten laut Parlamentskorrespondenz insbesondere eine Zusammenfassung von Exekutionsmitteln: Beantragt ein Gläubiger Exekution, ohne ein Exekutionsmittel zu nennen, so soll das künftig als „Exekutionspaket“ die Fahrnisexekution, Gehaltsexekution und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses umfassen.

Ziel der Reform sei eine leichtere Rechtsdurchsetzung für Gläubiger, die bisher zahlreiche Exekutionsanträge stellen mussten, so Justizministerin Alma Zadic (Grüne) im Ausschuss. Ein wichtiges Ziel ist auch die einfachere Entschuldung. Um das Anwachsen von Schuldenbergen zu verhindern, soll eine offenkundige Zahlungsunfähigkeit bereits in den Exekutionsverfahren aufgegriffen und veröffentlicht werden. Zum Paket gab es nach Angaben der Parlamentskorrespondenz die Zustimmung aller Fraktionen.