NR: Geimpfte und Getestete „grundsätzlich gleichgestellt“

Der Nationalrat wird heute Nachmittag die gesetzliche Basis für den „Grünen Pass“ legen. Dabei wird klargestellt, dass gegen das Coronavirus Geimpfte mit Getesteten und Genesenen „grundsätzlich gleichgestellt“ sind. Das geht aus dem Abänderungantrag von ÖVP und Grünen hervor. Als Eintrittsberechtigung wird zunächst aber der gelbe Impfpass gelten.

Die Novelle des Epidemiegesetzes und Covid-19-Maßnahmengesetzes soll mit 19. Mai, also am Tag der breiten Öffnung nach dem Lockdown, in Kraft treten. Laut Antrag sind Ausnahmen von dieser „grundsätzlichen Gleichstellung“ nur insoweit zulässig, als das aus epidemiologischen Gründen unbedingt erforderlich ist.

Gelber Impfpass als „Eintrittsberechtigung“

Die Details werden erst mit einer Verordnung des Gesundheitsministeriums geregelt. Es ist aber davon auszugehen, dass man drei Wochen nach dem ersten Stich von der Testpflicht befreit wird. Das sagte auch Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) heute. Eine Person, die bereits geimpft ist, soll ab 19. Mai zunächst den gelben Impfpass aus Papier vorweisen.

Auf dem Dokument hat jedenfalls ein Erststich vermerkt zu sein, der mindestens 21 Tage zurückliegen muss. Welchen Impfstoff man zum Schutz vor dem Coronavirus erhalten hat, spielt dabei keine Rolle.

Anfang Juni soll dann der digitale Impfpass („Grüner Pass“) verfügbar sein, den man sich als QR-Code auf sein Handy herunterladen kann. Voraussetzung dafür ist die Bürgerkarte bzw. eine Handysignatur, anmelden kann man sich dafür über das Öffentliche Gesundheitsportal Österreichs. Für nicht Digitalaffine soll die Papieralternative weiterhin möglich sein. Ab Juli soll der EU-weite „Grüne Pass“ eingeführt werden.

Tests für Büros

Neu geregelt wird auch eine Testpflicht für Arbeitsorte sein. Denn auch bei Bürojobs wird ein Regelwerk eingeführt, laut dem bei Gefahr einer Ansteckung, etwa weil mehrere Leute zusammen in einem Raum arbeiten, getestet werden muss.

Die Testpflicht in Büros wird als Auflage im Maßnahmengesetz definiert. Sofern ein negativer Testnachweis nicht mitgeführt wird, „hat der Inhaber des Arbeitsortes die Durchführung eines Tests zu ermöglichen“, heißt es im Antrag.

Mit der Novelle wird im Gesetz die Alternative zu einem negativen Test, eine FFP2-Maske, gestrichen. Das sei eine Reaktion auf das Auftreten von Virusvarianten, die leichter übertragbar sind, heißt es in den Erläuterungen dazu.