EuGH: Harte Flugzeuglandung nicht automatisch Unfall

Wer sich bei einer harten Flugzeuglandung verletzt, hat nach einem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht zwingend Anspruch auf Schadenersatz. Unabhängig von der persönlichen Wahrnehmung einzelner Passagiere handle es sich unter bestimmten Bedingungen nicht um einen Unfall, urteilten die europäischen Höchstrichter heute in Luxemburg.

Hintergrund der Entscheidung ist der Fall einer Passagierin aus Österreich, die bei einem Flug von Wien nach St. Gallen wegen einer harten Landung einen Bandscheibenvorfall erlitten hatte. Sie klagte gegen Altenrhein Luftfahrt und forderte, das Unternehmen zu einer Zahlung von knapp 69.000 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten zu verurteilen.

Die Frau stützte ihre Klage darauf, dass die Landung als „hart“ und somit als Unfall im Sinne des Übereinkommens von Montreal einzustufen sei. Dieses Abkommen regelt Haftungsfragen im internationalen zivilen Luftverkehr und gilt auch in der EU.

Altenrhein Luftfahrt machte hingegen geltend, dass die Landung auf dem Schweizer Flughafen St. Gallen/Altenrhein im normalen Betriebsbereich des Flugzeugs erfolgt sei. Es handle sich um ein typisches Ereignis während eines Fluges. In dem Urteil heißt es zudem unter Verweis auf den OGH, dass auf dem Flughafen aus flugtechnischer Sicht „wegen der alpinen Lage eine harte Landung sicherer als eine zu weiche“ sei. Im vorliegenden Fall habe kein Pilotenfehler festgestellt werden können.