Absonderungsbescheid der Wiener Gesundheitsbehörde
ORF
„Grüner Pass“

Absonderungsbescheid wird nicht akzeptiert

Wer eine CoV-Infektion hinter sich hat und daher von der Testpflicht befreit ist, kann das in Österreich auch durch seinen Absonderungsbescheid nachweisen. In den „Grünen Pass“ aufgenommen werden diese Bescheide der Gesundheitsbehörden aber nicht, hierfür braucht es ein „Genesungszertifikat“. Die FPÖ kritisierte einmal mehr den „Impfzwang“ der Regierung. Gegenüber ORF.at versucht das Gesundheitsministerium zu beruhigen.

Wie das Büro von Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) der APA am Sonntag in der Früh bestätigte, werden Absonderungsbescheide bei Auslandsreisen in der EU nicht akzeptiert. Das bestätigte auch ein Sprecher des Gesundheitsministeriums gegenüber ORF.at – allerdings werde es einen niederschwelligen Zugang zu den Zertifikaten geben.

Mit dem „Grünen Pass“ soll ein elektronischer Nachweis von Coronavirus-Tests, Impfung oder Genesung (3-G) möglich sein. Als Nachweis der Genesung sollen nach Angaben des Gesundheitsministeriums aber nicht die Absonderungsbescheide der Gesundheitsbehörden erfasst werden, sondern „Genesungszertifikate“.

Information über die 3-G-Zutrittsbestimmungen vor einem Restaurant
APA/Barbara Gindl
Für die 3-G-Regel „Getestet, Geimpft oder Genesen“ gelten bei EU-weiten Auslandreisen nur ein negatives Testergebnis, der Impfnachweis oder das „Genesungszertifikat“

Zertifikate für alle Genesenen ab Juni automatisch erstellt

„In Österreich werden alle bestätigten Corona-Fälle in das Epidemiologische Meldesystem (EMS) eingepflegt. Aus den Daten im EMS werden dann die EU-konformen Genesungszertifikate erstellt“, heißt es seitens des Ministeriums. Die automatische Ausstellung des Genesungszertifikats erfolgt nach Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage Anfang Juni. Ab Juni hätten dann alle (sowohl vor als auch nach dem 1. Juni Genesenen) Zugang zu dem Genesungszertifikat.

Die Zertifikate können aber frühestens elf Tage nach einer Infektion erstellt werden und sollen sechs Monate lang gültig sein. Enthalten sein werden Daten wie Name, Geburtsdatum, Datum und Ort des ersten positiven Testergebnisses, Beginn und Ende der Gültigkeit sowie Informationen zum Aussteller.

„Die Zertifikate können entweder als PDF-Datei mit QR-Code und menschenlesbaren Informationen (u. a. Vorname, Nachname, Gültigkeitsdatum, Datum des positiven PCR-Testergebnisses etc.) oder nur als QR-Code ohne menschenlesbare Informationen bezogen werden“; so der Ministeriumssprecher.

Wie Genesene das Zertifikat erhalten

Doch wie kommen Genese zu dem Zertifikat? Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten: eine digitale und eine analoge. Zur digitalen Möglichkeit heißt es: „Für Personen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchgemacht haben und in Österreich im EMS erfasst wurden, wird automatisch ein Genesungszertifikat erstellt und der genesenen Person über die Plattform Gesundheit.gv.at zur Verfügung gestellt.“ Für den Login zum Elektronischen Gesundheitsakt (ELGA) und damit Abruf des Zertifikats ist jedoch eine Handysignatur oder Bürgerkarte notwendig.

Allerdings wolle man im Ministerium auch „vulnerablen Personengruppen“ einen besonders niederschwelligen Zugriff ermöglichen. So könne man sich das Genesungszertifikat über die Gemeinden, Bezirksverwaltungsbehörden oder die ELGA-Ombudsstellen kostenlos ausdrucken lassen. „Noch in Abklärung“ ist, ob es zukünftig auch möglich sein könnte, einen kostenlosen Ausdruck von Test- und Impfzertifikaten gleich direkt in den Test- und Impfstellen zu erhalten.

Zudem heißt es auf der Website des Ministeriums, dass trotz Umsetzung des „Grünen Passes“ in Österreich nach wie vor sowohl der Absonderungsbescheid als auch eine ärztliche Bestätigung über eine in den vergangenen sechs Monaten erfolgte und bereits abgelaufene Infektion mit SARS-CoV-2 oder ein Nachweis über eine positive Testung auf neutralisierende Antikörper vorgezeigt werden könnten.

Impfzertifikate

Bereits geimpfte Personen könnten sich in den Kundenservicestellen der ÖGK, bei niedergelassenen Ärzten und Ärztinnen sowie bei Apotheken kostenlos Impfzertifikate ausdrucken lassen, da diese über einen Zugriff auf das Impfregister verfügen. Und: Die ELGA GmbH sende im Juni „per Post allen geimpften Personen“ die Impfzertifikate zu, heißt es seitens des Gesundheitsministeriums.

Support-Stelle wird eingerichtet

Vorerst unklar ist, wie vorgegangen wird, wenn die Eintragung im EMS nicht oder verspätet erfolgt. „Fehlerhafte Zertifikate bzw. Einträge können von den zuständigen Behörden jederzeit richtiggestellt werden. Details zum Prozess folgen“, hieß es dazu auf APA-Anfrage.

Jedenfalls werde man – wie im Gesetz vorgesehen – eine Support-Stelle einrichten. Im Epidemiegesetz heißt es dazu, dass fehlerhafte Zertifikate korrigiert und binnen fünf Tagen neu ausgestellt werden müssen. Anfragen zum „Grünen Pass“ könnten aber bereits jetzt über die Telefonhotline bei der AGES erfolgen.

Dass Absonderungsbescheide der Gesundheitsbehörden nicht als Nachweis der überstandenen Infektion im „Grünen Pass“ landen, liegt laut Gesundheitsministerium übrigens an den entsprechenden EU-Vorgaben: „Gemäß EU-Verordnungsentwurf kann ein Genesungsnachweis nur anhand eines positiven PCR-Tests erstellt werden.“

Ministerium weist „Impfzwang“-Kritik von FPÖ zurück

Scharfe Kritik an der Regelung kam am Sonntag seitens der FPÖ: All jene, die einen Absonderungsbescheid erhalten haben, müssten sich nun selbst darum kümmern, auch ein Genesungszertifikat zu bekommen. „Angesichts des bisher extrem schlampigen Umgangs der Behörden mit der Erstellung dieser Zertifikate wird das zu massiven Schwierigkeiten führen“, so FPÖ-Klubobmann Herbert Kickl in einer Aussendung.

Er gehe davon aus, dass der „Grüne Pass“ in kürzester Zeit nur noch ein Impfpass sein werde, und sprach folglich von einem „Impfzwang“. Zudem äußerte er datenschutzrechtliche Bedenken.

Seitens des Gesundheitsministeriums weist man die Vorwürfe jedoch zurück. Die Frage, ob ausgeschlossen werden könne, dass in Zukunft nur noch der Status „geimpft“ gelten werde, wurde mit „Ja“ beantwortet. Und weiter: „Das Diskriminierungsverbot ergeht schon alleine aus der unmittelbar anwendbaren EU-Verordnung, aber auch aus den nationalen Regelungen.“

Nicht alle Funktionen bei Start verfügbar

Von der APA befragte Bundesländer wollten sich zum „Grünen Pass“ nicht näher äußern und verwiesen auf noch offene technische Fragen. Zu hören war allerdings, dass nicht alle Funktionen des geplanten elektronischen Nachweises der „3-G-Regeln“ am kommenden Freitag starten werden. Das bestätigte auch das Gesundheitsministerium. Vorige Woche hatte bereits die IT-Servicefirma der Sozialversicherung gewarnt, dass der Starttermin „aus technischer Sicht mutmaßlich nicht zu halten“ sein werde.