Deutsches Höchstgericht: „Cum-Ex“-Geschäfte strafbar

Im milliardenschweren „Cum-Ex“-Steuerskandal hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals die Strafbarkeit der Geschäfte bestätigt. In dem ersten höchstrichterlichen Urteil entschieden die Richter in Karlsruhe, dass es sich bei den „Cum-Ex“-Geschäften von Investoren und Banken um strafbare Steuerhinterziehung handelt. Auch die Gewinne aus den Geschäften können laut BGH eingezogen werden.

Die Richterinnen und Richter verwarfen sämtliche Revisionen gegen das deutschlandweit erste Strafurteil in einem „Cum-Ex“-Verfahren. Es ist damit rechtskräftig. Das Bonner Landgericht hatte im März 2020 zwei Ex-Börsenhändler aus London wegen Steuerhinterziehung beziehungsweise Beihilfe zu Haftstrafen auf Bewährung verurteilt.

Der BGH bestätigte auch, dass einer der Männer Profite von 14 Millionen Euro und die in den Skandal verwickelte Privatbank M.M. Warburg mehr als 176 Millionen Euro zurückzahlen muss.

Gericht: Kein Steuerschlupfloch

„Cum-Ex“-Geschäfte heißen so, weil große Pakete von Aktien mit („cum“) und ohne („ex“) Dividendenanspruch rund um den Stichtag für die Ausschüttung in rascher Folge hin- und hergeschoben wurden.

Die bewusst undurchsichtigen Transaktionen von Investoren, Börsenhändlern und Banken hatten nur ein Ziel: Bei den Finanzbehörden möglichst große Verwirrung stiften. Mit diesem Trick ließen sich die Beteiligten im großen Stil Kapitalertragssteuer erstatten, die nie gezahlt wurde. Die Gewinne wurden aufgeteilt.

Die Akteure hatten immer gesagt, sie hätten nur ein Steuerschlupfloch genutzt. Dem erteilte der BGH eine klare Absage: Aus dem Gesetz habe sich eindeutig ergeben, dass nur eine tatsächlich gezahlte Steuer gegenüber den Finanzbehörden geltend gemacht werden könne, sagte der Vorsitzende Richter Rolf Raum.