Schülerinnen und Schüler
APA/Peter Kneffel
Neue Verordnung

Schüler dürfen auch zu Hause testen

Schülerinnen und Schüler müssen ihre vorgeschriebenen CoV-Tests nicht unbedingt in der Schule absolvieren. Ebenfalls erlaubt sind von anderen befugten Teststellen ausgestellte Antigen- und PCR-Tests. Das sieht die neue Covid-19-Schulverordnung von ÖVP-Bildungsminister Heinz Faßmann vor.

Das gilt sowohl für die dreiwöchige Sicherheitsphase zu Schulbeginn als auch im Fall einer etwaigen Testpflicht für Ungeimpfte ab mittlerer Risikostufe danach. Wer also etwa lieber daheim für einen PCR-Test gurgelt, als einen anterionasalen Abstrich in der Schule durchzuführen, kann das tun.

Wichtig ist nur, dass für jeden vollen Schultag ein gültiges Testergebnis vorliegt und einmal wöchentlich ein PCR-Test darunter ist. Auch Lehrerinnen und Lehrer können sich durchgehend außerhalb testen lassen – im Unterschied zu Schülerinnen und Schülern müssen sie sogar ihre PCR-Tests extern durchführen lassen. Antigen-Tests können sie an der Schule absolvieren.

„Sicherheitsphase“ zu Schulbeginn

Generell sieht die Regelung vor, dass in der dreiwöchigen „Sicherheitsphase“ zu Schulbeginn alle Schülerinnen und Schüler unabhängig vom Impfstatus dreimal wöchentlich testen müssen, einmal davon per PCR-Test. Geimpfte Lehrkräfte müssen drei Antigen-Tests erbringen, ungeimpfte zwei Antigen- und einen externen PCR-Test.

Anschließend ergibt sich die jeweilige Testverpflichtung der Schülerinnen und Schüler aufgrund der durch die Inzidenz ermittelte jeweilige Risikolage (geringes, mittleres oder hohes Risiko) bzw. des Impfstatus. Ungeimpfte Lehrerinnen und Lehrer müssen nach der Sicherheitsphase unabhängig von der Risikolage täglich einen gültigen Testnachweis bereithalten (einmal wöchentlich PCR-Test).

Wien: „Alles gurgelt“ ab fünfter Schulstufe

In Wiener Schulen gelten etwas andere Regeln – ab der fünften Schulstufe testen alle Klassen zweimal wöchentlich mit den „Alles gurgelt“-PCR-Tests. Getestet werden kann auch zu Hause mittels Smartphone-Kamera, die Box kann dann in der Schule abgegeben werden. Am ersten Schultag der Woche muss ein „3-G“-Nachweis erbracht werden. Wer nicht geimpft, getestet oder genesen ist, muss einen Schnelltest und zusätzlich einen PCR-Test absolvieren.

Schulautonome externe Maßnahmen

Ebenfalls in der Bundesverordnung festgehalten ist die schulautonome Möglichkeit, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen. Eine ähnliche Regelung gab es schon im letzten Schuljahr. Direktorinnen und Direktoren dürfen eine über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Maskenpflicht, zusätzliche Tests sowie einen zeitversetzten Unterrichtsbeginn anordnen.

Allerdings sind diese Maßnahmen mit Ausnahme des zeitversetzten Unterrichtsbeginns auf eine Woche befristet und bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde. Nach einer Woche können sie dann erneut befristet verhängt werden. Außer dem zeitversetzten Unterrichtsbeginn gelten die zusätzlichen Maßnahmen nicht für geimpfte Schülerinnen und Schüler.

Nicht möglich ist eine schulautonome Anordnung des Heimunterrichts. Dieser darf nur vom Bildungsminister oder von der Bildungsdirektion verordnet werden oder wenn der Schulbetrieb aufgrund einer Entscheidung der Gesundheitsbehörde nicht möglich ist.

Fernbleiben vom Unterricht

Eltern, die ihren Kindern die vorgeschriebenen CoV-Tests oder eine etwaige Maskenpflicht verweigern, sind von der Direktion zunächst über die etwaigen Konsequenzen zu belehren. Bleibt die Weigerung aufrecht, müssen die Schülerinnen und Schüler daheimbleiben und sich selbstständig über den Lehrstoff informieren, Hausübungen erbringen und sich an der Erarbeitung des Lehrstoffes beteiligen.

Schülerinnen und Schüler, die selbst einer Risikogruppe angehören oder deren Eltern in die Risikogruppe fallen, können auf Antrag für maximal eine Woche aus wichtigem Grund dem Unterricht fernbleiben.

Gleiches gilt für Kinder und Jugendliche, die sich im Zusammenhang mit der Pandemie nicht in der Lage sehen, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Nach Ablauf der Woche kann der Antrag erneut gestellt werden – dann ist aber ein einschlägiges fachärztliches Attest vorzulegen. Bleiben Kinder und Jugendliche so lange fern, dass sie nicht sicher beurteilt werden können, und absolvieren sie auch keine deshalb angesetzte Feststellungsprüfung, werden sie nicht benotet.

Faßmann: „1-G“ an Unis möglich, aber schwierig

Auch Studierende sollen im Herbst in die Hörsäle zurückkehren. Wie das ablaufen soll, bestimmen die Hochschulen weitgehend selbst – von der Kontrolle des „3-G“-Nachweises bis zu Impfangeboten für die Studierenden. Bildungsminister Faßmann sagte am Freitag, er halte eine „1-G-Regel“ den Hochschulen für möglich. Die gesetzlichen Vorgaben bzw. das Hausrecht würden das erlauben, so der Minister am Rande der Alpbacher Technologiegespräche zu einem Vorstoß einzelner Rektoren. Bezüglich der Durchsetzbarkeit zeigte er sich aber skeptisch: Er halte viel von einer systematischen „3-G-Regel“.

Bereits am Vortag hatte sich der Rektor der Uni Klagenfurt, Oliver Vitouch, im Ö1-Morgenjournal persönlich für die „1-G-Regel“ ausgesprochen. Der Rektor der Uni Salzburg, Hendrik Lehnert, plädierte in den „Salzburger Nachrichten“ (Freitag-Ausgabe) ebenfalls für die „1-G-Regel“. Diese sei einfacher zu kontrollieren. Zumindest bei Lehrveranstaltungen mit körperlicher Nähe – etwa Laborpraktika oder Sporteinheiten – könne er sich vorstellen, dass im Herbst an der Uni Salzburg nur Geimpfte Zutritt haben, so der Mediziner im Ö1-Mittagsjournal.

„Mutige Aussage – keine Frage“

Faßmann hält das für eine „mutige Aussage – keine Frage“. Angesichts des Bestrebens, Präsenzunterricht an Unis abzuhalten, „verstehe ich diese Intention vollkommen“. Er habe aber Zweifel, dass man das zu diesem Zeitpunkt durchsetzen könne. „Denn ‚genesen‘ ist epidemiologisch gesehen ein sehr brauchbarer Zustand, um weitere Infektionen zu verhindern.“ Auch das „Geimpft“ durch einen aussagekräftigen Test zu ersetzen „halte ich für eine legitime Variante. Ich halte also viel von einer systematischen ‚3-G-Regelung‘“, so der Minister.