AMS-Jobangebote wegen verlangter Impfung nicht ablehnbar

Jobsuchende können eine via Arbeitsmarktservice (AMS) vermittelte zumutbare Stelle nicht ablehnen, weil der Arbeitgeber eine CoV-Schutzimpfung verlangt. Das AMS werde niemanden zu einer Impfung zwingen, aber eine Bewerbung auf eine Stelle könne nicht schon deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber nicht geimpft sei, hieß es aus dem Arbeitsministerium zum „Standard“ (Onlineausgabe).

Das Ministerium hat das AMS in einem Schreiben auf diese Vorgehensweise hingewiesen. In der Vergangenheit hätten sich nur vereinzelt Probleme ergeben, etwa wenn ein Kindergarten eine Schutzimpfung verlangte, die die Bewerber nicht vorzeigen konnten, hieß es vom AMS zum „Standard“. In solchen Fällen sei ein anderer Job vermittelt worden.

Das Arbeitsministerium verwies darauf, dass sich die Rechtslage nicht geändert habe. Arbeitsrechtlich gebe es keine Unterscheidung zwischen „zumutbaren“ und „nicht zumutbaren“ Impfungen. „So können Arbeitslose auch in Stellen vermittelt werden, in denen Impfungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung verlangt werden.“

„In Einzelfällen sind Sanktionen möglich“

„Ob im Einzelfall Sanktionen möglich sind, hängt von den Umständen im Einzelfall ab“, hieß es heute vom Arbeitsministerium auf APA-Anfrage. Teilweise sei es derzeit im Gesundheitsbereich notwendig, einen Impfnachweis gegen bestimmte Krankheiten vorzuweisen, etwa Masern, Mumps, Röteln, Windpocken und in manchen Bereichen auch für Hepatitis A und B.

„Ein sanktionierbares Vorstellungsgespräch kann im Einzelfall bei Personen vorliegen, die insbesondere im Gesundheits- bzw. Pflegebereich eine Beschäftigung suchen und dem Arbeitgeber zu erkennen geben, dass sie – ohne Vorliegen von nachweislichen, individuellen gesundheitlichen Gründen – nicht bereit sind, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen“, so das Arbeitsministerium.