ÖVP-Korruptionsaffäre: „Österreich“ klagt Republik

Die Verlagsgruppe „Österreich“, gegen die in Zusammenhang mit der Inseratenaffäre rund um Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) ermittelt wird, bringt eine Amtshaftungsklage gegen die Republik ein. Die Hausdurchsuchungen sowie die angebliche Handyüberwachung im Auftrag der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) seien rechtswidrig gewesen, berief sich das Medienunternehmen gegenüber der APA auf die Rechtsschutzbeauftragte des Obersten Gerichtshofs (OGH). Die WKStA widerspricht.

Einen „Justizskandal“ sieht die Verlagsgruppe rund um Wolfgang Fellner im Vorgehen der WKStA und kündigt nicht nur eine Amtsklage, sondern auch eine „Millionenklage“ gegen die Republik auf Schadenersatz an, wie es Anwalt Georg Zanger formulierte. Auch Justizministerin Alma Zadic (Grüne) müsse sofort Konsequenzen ziehen, heißt es aus dem Medienhaus gegenüber der APA.

Verweis auf Redaktionsgeheimnis

Unter den zur Überwachung vorgesehenen Handys hätten sich drei Telefone der Tageszeitung befunden, „die eindeutig dem Redaktionsgeheimnis unterliegen und – nach allen Regeln des EU-Rechts und der Menschenrechtskonvention – nicht überwacht werden dürfen“, lautet der Vorwurf. Aus diesem Grund hätten die Staatsanwälte zwingend vor der Überwachung eine Ermächtigung der Rechtsschutzbeauftragten des OGH einholen müssen.

Eine solche Ermächtigung sollen die Ermittler laut „Österreich“ auch eingeholt haben – allerdings erst nachträglich und zu spät. Eine angebliche Ablehnung der Maßnahmen soll just zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung eingelangt sein, berichtet das Blatt.

WKStA widerspricht

Die WKStA widersprach den Angaben von „Österreich“ in einer schriftlichen Stellungnahme. Sämtlichen Hausdurchsuchungen habe eine vom zuständigen Haft- und Rechtsschutzrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bewilligte Durchsuchungsanordnung zugrunde gelegen.

„Die Durchsuchungen wurden unter Beachtung des verfassungsrechtlich geschützten Redaktionsgeheimnisses bei der Geschäftsführung und im kaufmännischen Bereich, nicht aber in ausschließlich der redaktionellen Tätigkeit dienenden Räumlichkeiten des Medienunternehmens durchgeführt“, hieß es.

Auch die Onlinepeilung, um den gleichzeitigen Vollzug der Durchsuchungen zu koordinieren, war laut WKStA vom Gericht zwar bewilligt. Diese Standortbestimmung bei Journalisten setzt zusätzlich auch die Ermächtigung der Rechtsschutzbeauftragten der Justiz voraus.

„Da zwar die Bewilligung durch das Gericht erteilt worden war, jedoch die Ermächtigung der Rechtsschutzbeauftragten nicht vorgelegen sei, wurde die Standortbestimmung bei den Journalisten nicht durchgeführt“, heißt es. Dieser Umstand sei auch den Rechtsvertretern des Medienunternehmens aus der Akteneinsicht bekannt.