„3-G“ am Arbeitsplatz gilt ab 1. November

Ab 1. November tritt die „3-G-Regel“ am Arbeitsplatz in Kraft. Das verkündete Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) heute nach dem Ministerrat. Kann am jeweiligen Arbeitsort ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden, dann braucht es künftig einen Impf-, Genesungs- oder Testnachweis. Bis einschließlich 14. November gilt eine Übergangsfrist: All jene ohne „3-G“-Nachweis müssen bis dahin durchgehend eine FFP2-Maske tragen.

Verpflichtend ist der „3-G“-Nachweis laut der in den nächsten Tagen noch zu verordnenden 3. Corona-Maßnahmenverordnung für all jene, die in ihrem Arbeitsalltag mit anderen Menschen in Kontakt kommen – etwa im Büro oder in der Kantine. Nicht betroffen sind beispielsweise Lkw-Fahrer, die alleine in ihrem Fahrzeug sitzen.

Angepasst werden auch die Regelungen für Mitarbeiter im Gesundheits- und Pflegebereich: Auch diese Arbeitsorte können nur betreten werden, wenn ein entsprechender „3-G“-Nachweis vorliegt. Für die Einhaltung der Maßnahme sind beide Seiten – sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer – verantwortlich.

Mückstein sprach von einem weiteren „Schutznetz gegen das Coronavirus“. „Es kann nicht sein, dass man sich am Ort der Arbeit unter Umständen dem Risiko einer Corona-Infektion aussetzen muss“, sagte er beim gemeinsam mit ÖVP-Arbeitsminister Martin Kocher bestrittenen Pressefoyer nach der Regierungssitzung. Kocher freute sich über eine praxistaugliche Regelung, die den „Schutz der Menschen“ sicherstelle.