Grüner-Pass-App am Smartphone
APA/Helmut Fohringer
Ab November

Verordnung zu „3-G“ am Arbeitsplatz liegt vor

Das Gesundheitsministerium hat Montagabend jene Verordnung vorgelegt, mit der „3-G“ am Arbeitsplatz praktisch flächendeckend umgesetzt wird. Sie enthält aber auch ein Paket von Regeln für die Freizeit, angefangen vom Adventmarkt bis zum Apres-Ski.

Apres-Ski gibt es vorerst nur geimpft, genesen oder mit PCR-Tests, in diversen Freizeiteinrichtungen sind auch Tests an Ort und Stelle möglich, in der Seilbahn gilt zusätzlich zur „3-G-Regel“ eine FFP2-Maskenpflicht.

Zentral für die Verordnung ist jedoch, dass ab November strikt „3-G“ am Arbeitsplatz gilt. Bis Mitte des Monats läuft eine Übergangsfrist, dann gilt praktisch für jede und jeden, getestet, während der vergangenen 360 Tage geimpft oder im letzten halben Jahr nachweislich genesen zu sein.

Ausnahmen im Freien

Konkret lautet die Formulierung in der Verordnung: „Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen.“

Epidemiologe über steigende Neuinfektionen

Über immer mehr Bezirke werden wieder CoV-Ausreisebeschränkungen verhängt, die Zahl der Neuinfektionen steigt weiter. Epidemiologe Gerald Gartlehner spricht im Interview darüber, wie mit den vielen Neuinfektionen umgegangen werden soll.

„Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.“

Wo „2,5-G“ gilt

Eine Maskenpflicht entfällt damit einhergehend an den allermeisten Betriebsstätten. Ausgenommen sind nur Pflegeeinrichtungen und Spitäler, an denen neben „3-G“ weiter ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) anzulegen ist.

Labormitarbeiter arbeiten an PCR-Test
APA/AFP/Oscar Del Pozo
PCR-Tests als Eintrittskarte für Nichtgeimpfte zu Apres-Ski und in die Nachtgastonomie

Relativ locker gehalten sind die Regeln weiter in der Gastronomie. „2,5-G“ gilt nur in Betrieben, „in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Apres-Ski-Lokalen und Tanzlokalen“. Das heißt, nur in Lokalen dieser Art ist ein PCR-Test notwendig, wenn man nicht geimpft oder genesen ist.

Bestimmungen könnten wieder verschärft werden

Bestehen bleibt dort, wo schon bisher „3-G“ galt, vom Hotel über die „normale“ Gastronomie bis zu Veranstaltungen, die Möglichkeit, einen (nunmehr maximal 24 Stunden alten) Antigen-Test oder auch einen Antikörperbefund aus den vergangenen drei Monaten vorzulegen. Auch Selbsttests, „ausnahmsweise“ auch an Ort und Stelle vorgenommen, erfüllten die „3-G“-Norm, hieß es am Montagabend von der APA.

Advent- und Christkindlmärkte müssen nunmehr keine Umzäunung mehr haben, sie können alternativ auch mit Bändern oder Ähnlichem den Zutritt gemäß Verordnung regeln. Allerdings, hieß es ebenfalls Montagabend, könnten etliche Bestimmungen verschärft werden, nämlich dann, wenn sich die Zahl der Patienten und Patientinnen auf den Intensivstationen erhöht.

Ab dem Grenzwert 300 würden in den Bereichen, wo „3-G“ gilt, Selbsttests nicht mehr anerkannt werden. Ab 400 würden Antigen-Tests generell dort nicht mehr akzeptiert. Mit Stand Montag wurden laut Gesundheits- und Innenministerium von knapp 1.100 Erkrankten in Spitalsbehandlung rund 230 intensivmedizinisch betreut.