Impfpflicht: Ambulanzenliste weit gefasst

Für die Ausstellung von Impfbefreiungen kommen neben Amts- und Epidemieärzten grundsätzlich alle Ambulanzen inländischer Krankenanstalten infrage. Allerdings können sie Befreiungen nur für Personen ausstellen, die dort auch in Behandlung sind. Außerdem listet die Verordnung zur Impfpflicht eine Reihe von Ambulanzen auf, die „insbesondere“ dafür infrage kommen – etwa onkologische Ambulanzen oder solche für Immunsupprimierte und Transplantationsmedizin.

In der Verordnung werden nicht nur die Ausnahmegründe für die Impfpflicht aufgezählt, sondern auch jene Stellen genannt, die das Vorliegen dieser Gründe bestätigen dürfen. Das sind einerseits die jeweils örtlich zuständigen Amts- und Epidemieärzte und andererseits „fachlich geeignete Ambulanzen für die dort in Behandlung befindlichen Patienten“.

Näher definiert werden diese fachlich geeigneten Ambulanzen dann in einer eigenen Anlage: Diese ist weit gefasst und zählt die möglichen Einrichtungen nicht vollständig auf – vielmehr kommen alle Ambulanzen inländischer Krankenanstalten infrage, „insbesondere“ aber solche für Immunsupprimierte, Dermatologie (etwas bei Autoimmunerkrankungen oder Allergien), Innere Medizin (z. B. Onkologie, Pneumologie), Geriatrie, Neurologie (z. B. Multiple Sklerose) und Transplantationsmedizin.

Die Ärztekammer befürchtet indes einen Andrang bei Ambulanzen, wie Ö1 heute berichtete. Ebenfalls in der Verordnung enthalten ist in einer weiteren Anlage ein einseitiges Formblatt, anhand dessen das Vorliegen des Ausnahmegrunds bestätigt wird. Dieses kann dann bei einer etwaigen Kontrolle vorgezeigt werden.