Österreich säumig bei Schutz von Whistleblowern

Die EU-Kommission hat wegen mangelnder Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern (Whistleblowern) ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet. Die Brüsseler Behörde habe bereits am 27. Jänner an insgesamt 24 EU-Staaten ein Aufforderungsschreiben verschickt, wie sie gestern mitteilte. Österreich hatte für die Umsetzung bis 17. Dezember 2021 Zeit, nach Brüssel wurde bisher allerdings nichts gemeldet.

Angesichts mehrerer Skandale wie dem Facebook-Datenleck oder den Panama Papers, die erst durch Whistleblower öffentlich geworden waren, legte die EU-Kommission im April 2018 einen Vorschlag zum einheitlichen Schutz der Hinweisgeber vor. Die Regeln decken unter anderem Verstöße gegen EU-Recht im Bereich der Geldwäsche, der Unternehmensbesteuerung, beim Datenschutz, bei der Lebensmittel- und Produktsicherheit, beim Umweltschutz und der nuklearen Sicherheit ab.

Die EU-Kommission ermutigte die Mitgliedsstaaten, den Anwendungsbereich auszuweiten. Konkret ist etwa vorgesehen, dass Whistleblower den Weg, wie sie die Verstöße melden, frei wählen können. Sie werden nicht verpflichtet, sich als Erstes an eine Stelle in ihrem eigenen Unternehmen zu wenden. Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen müssen eine solche Stelle zwar einrichten. Die Hinweisgeber können sich aber auch an eine zuständige Behörde wenden.

Scharfe Kritik von Transparency International

Die Antikorruptionsorganisation Transparency International übte scharfe Kritik an Österreich. „Knapp zwei Monate nach der Deadline wurde weder ein Entwurf präsentiert noch der Begutachtungsprozess gestartet. Das ist ein Armutszeugnis und ein Paradebeispiel, weshalb Österreich im Corruption Perceptions Index mit immer schlechteren Ergebnissen konfrontiert ist“, so Eva Geiblinger, Vorstandsvorsitzende von TI Austria heute in einer Aussendung.

Österreich hat nun zwei Monate Zeit, „zufriedenstellend“ auf das Schreiben zu antworten. Geschieht das nicht, kann die EU-Kommission das Vertragsverletzungsverfahren mit einer „mit Gründen versehenen Stellungnahme“ vorantreiben. In letzter Konsequenz kann die EU-Kommission den Europäischen Gerichtshof anrufen.