Steuerprozess gegen Grasser beginnt

Eineinhalb Jahre nach dem erstinstanzlichen Urteil in den Causen BUWOG und Terminal Tower Linz steht Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser heute wieder vor Gericht. Diesmal geht es um den Vorwurf der Steuerhinterziehung aus seiner Zeit als Manager bei Meinl Power Management. Vorerst sind acht Verhandlungstage anberaumt – dem BUWOG-Urteil im Dezember 2020 waren 168 Sitzungstage vorangegangen.

Den Vorsitz hat diesmal Richter Michael Tolstiuk, der bereits mehrere große Wirtschaftscausen in den vergangenen Jahren geleitet hat. Unter anderem die Telekom-Austria-Prozesse, etwa zur Kursmanipulation, und auch ein Immobilienverfahren gegen den Ex-FPÖ-Generalsekretär Walter Meischberger – der auch im BUWOG-Prozess eine zentrale Rolle spielte. Oberstaatsanwälte sind Gerald Denk und Alexander Marchart, die bereits im BUWOG-Prozess die Anklage vertraten. Grasser wird erneut von Norbert Wess vertreten. Als weiterer Angeklagter muss sich neben Grasser auch sein damaliger Steuerberater verantworten, dem die Schaffung einer Verschleierungskonstruktion zur Last gelegt wird.

Internationale Verflechtungen

Der Vorwurf in dem Finanzstrafverfahren lautet, dass Grasser Millionenprovisionen aus seiner Tätigkeit für die Meinl Power Management in seiner Einkommensteuererklärung nicht angegeben hat und zu wenig Steuern zahlte. Die laut Anklage verursachte Abgabenverkürzung beläuft sich auf rund 2,2 Mio. Euro. Der Strafrahmen sieht eine Geldstrafe bis zum Zweifachen vor, also bis zu 4,4 Mio. Euro. Neben der Geldstrafe kann auch eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren verhängt werden. Grasser weist die Vorwürfe zurück, es gilt die Unschuldsvermutung.

Ursprünglich wurde das Ermittlungsverfahren gegen acht Beschuldigte (sechs Personen und zwei Verbände) geführt. Die Ermittlungen waren „auch aufgrund einer weitverzweigten Stiftungskonstruktion mit einer Vielzahl an zu analysierenden Stiftungsverträgen und internationaler Verflechtungen äußerst komplex und umfangreich“, hielt die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) bei Anklageerhebung fest.

Abwärtsspirale im Meinl-Imperium

Grasser war nach seiner Amtszeit als Finanzminister in zwei Regierungen von Bundeskanzler Wolfgang Schüssel (ÖVP) im Jahr 2007 als Manager in das Meinl-Wirtschaftsimperium eingestiegen. Die Meinl Power Management Ltd. (MPM) mit Sitz auf der Kanalinsel Jersey war die Managementgesellschaft der Meinl International Power (MIP), die im Jahr 2007 an die Börse ging. Grasser war an der MPM beteiligt, ebenso die Meinl Bank. 2009 zog sich Grasser aus der Gesellschaft zurück.

Dem war ein Protest von Aktionären vorangegangen, die erste Hauptversammlung (HV) der MIP im Mai 2008 verlief bereits turbulent. Wenig erfreulich entwickelte sich währenddessen der Kurs der MIP-Zertifikate, der seit dem Börsenstart Mitte 2007 von neun auf zwischenzeitlich unter fünf Euro eingebrochen war. Fast ein Jahr nach der ersten HV kündigte Grasser an, seinen Drittelanteil an der MIP abzugeben.

Frage der Steuerkenntnisse

13 Jahre später versucht nun das Gericht zu klären, ob die MIP-Vertriebsprovisionen Grasser zurechenbar sind und ihn eine persönliche Steuerpflicht trifft – der Ex-Finanzminister sieht es nicht so. Er sagt, er habe sich voll auf seinen Berater verlassen, während dieser angibt, Grasser habe die Konstruktion eigenmächtig verändert. Es geht dabei um einen Provisionserlös von 4,38 Mio. Euro an Meinl-Provisionen, von denen Grasser 2,16 Mio. Euro an Abgaben hinterzogen haben soll.

Über die rechtskräftige Anklage hatte der „Standard“ zu Jahresbeginn berichtet und aus der 100-seitigen Anklageschrift zitiert. Laut WKStA habe sich Grasser als „steuerlicher Dilettant“ dargestellt, was ihm die Ermittler nicht abnahmen. Vielmehr habe Grasser ein „überdurchschnittliches steuerrechtliches Wissen“ und stütze sich dabei auf sein Betriebswirtschaftsstudium, seine Diplomarbeit und seine sieben Jahre als Finanzminister. Grasser wiederum habe angegeben, sich entsprechende Dokumente „großteils nicht einmal durchgelesen, sondern unreflektiert unterschrieben“ zu haben.

Sein Berater bestritt das, Grasser selbst habe Änderungswünsche angestoßen. Die WKStA ordnet das so ein: Beide seien sie bestrebt gewesen, „ihre eigene Verantwortung kleinzureden und aufs Gegenüber abzuschieben“.

In der BUWOG-Causa wurde Grasser bereits nicht rechtskräftig zu einer achtjähriger Haftstrafe verurteilt. Das Berufungsverfahren zu dem erstinstanzlichen Urteil wird erst im kommenden Jahr stattfinden.