EU geht in Arbeitsmarktbelangen gegen Österreich vor

Die EU-Kommission hat Österreich in mehreren Arbeitsmarktbelangen gerügt. Österreich sei in der ordnungsgemäßen Umsetzung von EU-Vorschriften in den Bereichen „transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen“ sowie „Förderung der Gleichstellung am Arbeitsmarkt“ säumig, wie die Brüsseler Behörde heute mitteilte.

Die Bundesregierung hat nun zwei Monate Zeit, auf das Aufforderungsschreiben der EU-Kommission zu antworten, sonst droht eine weitere Mahnung.

Richtlinie soll „ausführliche“ Infos über Beschäftigung sichern

Konkret verleiht die erstgenannte EU-Richtlinie Arbeitskräften mehr Vorhersehbarkeit bei Arbeitsaufträgen und Arbeitszeiten, wie es in der Aussendung der EU-Behörde hieß. Zudem haben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer demnach Anspruch auf „ausführliche“ Informationen über „wesentliche Aspekte des Beschäftigungsverhältnisses, den Arbeitsort und die Entlohnung“. Das soll vor allem den schätzungsweise zwei bis drei Millionen Arbeitskräften in prekären Beschäftigungsverhältnissen zugutekommen.

Die EU-Kommission richtete ein Aufforderungsschreiben an insgesamt 19 Mitgliedsstaaten, die eine Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht bis zum 1. August 2022 nicht mitgeteilt hatten.

Auch weitere Richtlinie nicht umgesetzt

Ebenfalls nicht mitgeteilt haben Österreich und 18 weitere EU-Staaten die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, deren Ziel laut EU-Behörde die „Gewährleistung der Gleichstellung der Geschlechter bei der Arbeitsmarktbeteiligung“ ist.

Damit wurden mehrere EU-Vorschriften eingeführt: ein Vaterschaftsurlaub, der Vätern bzw. dem zweiten Elternteil das Recht auf mindestens zehn Tage Urlaub um den Zeitpunkt der Geburt des Kindes gibt, sowie ein Elternurlaub von mindestens vier Monaten, von denen mindestens zwei Monate nicht zwischen den Elternteilen übertragbar sind. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie endete am 2. August 2022.

Sollte Österreich die Bedenken der EU-Kommission nicht ausräumen, kann diese vor dem Europäischen Gerichtshof klagen.