Heizstrahler im Außenbereich eines Lokals
ORF.at/Christian Öser
Vier Stufen

Wie der Energiekostenzuschuss funktioniert

Unternehmen, die mehr als drei Prozent ihres Jahresumsatzes für Strom, Gas und Treibstoffe ausgeben, sollen für den Zeitraum Februar bis September 2022 Energiekostenzuschüsse von insgesamt 1,3 Mrd. Euro erhalten. Für Betriebe, die weniger als 700.000 Euro Jahresumsatz machen, gilt diese Dreiprozenthürde nicht. Die Förderung sieht vier Förderstufen vor, wobei in der Basisstufe 1 die Preisdifferenz zwischen 2021 und 2022 mit 30 Prozent gefördert wird.

Stufe 1: Hier beträgt die Zuschussuntergrenze 2.000 Euro, die Obergrenze ist mit 400.000 Euro festgelegt. Um Doppelförderungen zu vermeiden, müssen die geförderten Unternehmen für die Einstufung als energieintensives Unternehmen und zur Höhe der Mehraufwendungen die Bestätigung einer Steuerberatung vorlegen.

Stufe 2: Voraussetzung für den Zuschuss ist mindestens die Verdoppelung der Preise für Strom und Erdgas. In diesen Fällen werden bis zu 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs mit max. 30 Prozent gefördert. Die maximale Förderhöhe beträgt zwei Mio. Euro pro Unternehmen. Treibstoffe werden in dieser Stufe nicht gefördert.

ORF-Analyse: Finanzielle Hilfe für Betriebe

ORF-Reporter Matthias Westhoff erklärt, warum die Rahmenbedingungen für den Energiekostenzuschuss so lange auf sich warten haben lassen. Wirtschaftskammer und Industrie hatten schon länger Unterstützung gefordert.

Stufe 3: Die Unternehmen müssen darüber hinaus einen Betriebsverlust aufgrund der hohen Energiekosten nachweisen können. Die maximale Förderhöhe beträgt pro Unternehmen bis zu 25 Mio. Euro.

Stufe 4: Diese gilt für ausgewählte Branchen wie Stahl-, Zement- oder Glashersteller. Hier sind maximale Zuschüsse pro Unternehmen bis zu 50 Mio. Euro möglich.

Förderzeitraum: 1. Februar bis 30. September

Energiemehrkosten werden für den Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2022 gefördert – sollte die EU-Kommission die Genehmigungsfrist über das Jahresende hinaus verlängern, wäre auch eine Verlängerung grundsätzlich möglich. Abgewickelt werden die Förderungen über die aws, bei der man sich ab Ende Oktober bis Mitte November registrieren kann. Unternehmen erhalten dann eine Absendebestätigung und können ab Mitte November formal einen Förderantrag stellen.

Gewisse Auflagen

Allerdings gibt es die Förderung nicht umsonst: Größere Betriebe müssen ein Energiesparkonzept im Form eines Energieaudits vorlegen, andererseits dürfen Unternehmen, die Förderungen beantragen, bis 31. März 2023 die Innen- und Außenbereiche von Geschäften zwischen 21.00 Uhr und 06.00 Uhr nicht beleuchten, auch Heizungen im Außenbereich (z. B. Heizschwammerl oder beheizte Sessellifte) müssen ausgeschaltet werden.

Flutlicht auf der Skipiste oder beheizte Schwimmbecken von Hotels bleiben erlaubt. Türen von Geschäften dürfen nicht ständig geöffnet bleiben.

Einschränkungen bei Boni

Eine weitere Auflage betrifft die Auszahlung von Boni: Für das Jahr 2022 dürfen Unternehmen, die einen Energiekostenzuschuss bekommen, an ihre Managerinnen und Manager nicht mehr als die Hälfte des Bonus des Vorjahres auszahlen.

Pauschalmodell für Klein- und Kleinstbetriebe

Zusätzlich zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen werden analog der Förderrichtlinie „Energiekostenzuschuss für Unternehmen“ Kleinst- und Kleinbetriebe auf Basis des UEZG (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz) im Rahmen eines Pauschalfördermodells gefördert. Herangezogen werden die Energiekosten des Unternehmens 2022, diese sollen halbiert werden (optional: Verdoppelung der Energiekosten 2021).

Davon werden 30 Prozent pauschaliert nach Stufen gefördert. Die Zuschusshöhe nach der Pauschalierung beträgt mindestens 300 Euro (das entspricht 2.000 Euro Energiekosten) und maximal 1.800 Euro (bei 12.000 Euro Energiekosten).

Strompreiszuschuss auch für Bauern

Zusätzlich zur Stromkostenbremse für Haushalte und dem Energiekostenzuschuss für Unternehmen wurde im Ministerrat ein Stromkostenzuschuss von 120 Mio. Euro für die Landwirtschaft beschlossen. Die Umsetzung erfolgt als Sonderrichtlinie des Landwirtschaftsministeriums auf Basis des Landwirtschaftsgesetzes.