Gericht erlaubt Auswertung der Handys der Fellner-Brüder

Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) die komplette Auswertung der Handy- und Mailkommunikation von Wolfgang und Helmuth Fellner erlaubt.

Denn die Mediengruppe Österreich hat laut ZIB2 den Ermittlern und Ermittlerinnen zu wenige Daten geliefert. Die Medienmanager legten Beschwerde gegen die Entscheidung ein. Wolfgang Fellner sprach auf APA-Anfrage vom „bisher schwersten Bruch des Redaktionsgeheimnisses“.

Die Fellner-Brüder werden im Zuge von WKStA-Ermittlungen als Beschuldigte im Zusammenhang mit Bestechung und Untreue geführt. Sie sollen Inseraten- und Medienkooperationsvereinbarungen mit dem Team von Ex-Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) getroffen haben.

Für Inserate sollen sie gefällig berichtet und manipulierte Umfragen aus budgetären Mitteln des Finanzministeriums publiziert haben. Die Fellners wiesen diese Vorwürfe stets zurück. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Aussortieren erlaubt

Das Gesetz sieht in Hinblick auf das Redaktionsgeheimnis vor, dass geschützte Kommunikation von Beschuldigten selbst aussortiert werden darf. Dafür hatten die Fellner-Brüder mehrere Monate Zeit. Es dürften dabei aber nur 0,4 Prozent der Kalendereinträge freigegeben und Termine wie „Auto abholen“ und „Fußpflege“ als vom Redaktionsgeheimnis gedeckt ausgewiesen worden sein. Auch Rechnungen an das Finanzministerium hätten die Fellners nicht freigegeben.

Der Anwalt der Fellner-Brüder, Ronald Rast, betonte: „Die Konkretisierung der Dateien, die dem Redaktionsgeheimnis unterliegen, wurden nach genauer Durchsicht und Bewertung ausnahmslos vorgenommen.“ Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien sei „rechtswidrig und willkürlich“ und stelle „einen groben Eingriff in den Quellenschutz bzw. das Redaktionsgeheimnis“ dar.

Wolfgang Fellner hielt gegenüber der APA in einem Statement fest, dass es sich „um den bisher schwersten Bruch des Redaktionsgeheimnisses in Österreich“ handle. Jetzt müsse das Oberlandesgericht Wien (OLG) entscheiden, „ob das Redaktionsgeheimnis auf so brutale Weise gebrochen werden darf“.