Causa Wolf: Rechtsvertreter erheben Vorwürfe gegen WKStA

Im Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen, die vor rund einem Jahr in einem Verfahren gegen den Großinvestor Siegfried Wolf durchgeführt wurden, erheben Wolfs Rechtsvertreter Vorwürfe gegen die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA). Die Durchsuchungen seien geleakt worden, während daraufhin eingeleiteter Ermittlungen wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses sei es zu einer Datenlöschung gekommen, sodass sich der mögliche Geheimnisverrat nicht mehr klären lasse.

„Dieser Vorwurf geht ins Leere“, so dazu heute WKStA-Sprecher Rene Ruprecht zur APA. Der Server mit den gegenständlichen Daten befinde sich im Bundesrechenzentrum: „Auf Zugriffsprotokolle haben wir daher keinen Einfluss und können die auch nicht sicherstellen oder löschen. Wann dort Daten überschrieben werden, ist nicht unsere Entscheidung.“ In einer zusätzlichen ausführlichen schriftlichen Stellungnahme betonte Ruprecht, die Hausdurchsuchung sei keinesfalls vorab nach außen gedrungen.

Hausdurchsuchungen vor einem Jahr

Hintergrund des Ganzen sind am Morgen des 20. Dezember 2021 durchgeführte Hausdurchsuchungen im Büro und im Haus einer Finanzbeamtin. Diese soll Wolf einen Steuernachlass in Höhe von rund 630.000 Euro gewährt haben. Im Gegenzug soll sich Wolf beim früheren Generalsekretär im Finanzministerium, Thomas Schmid, für eine Versetzung der Beamtin an ein anderes Finanzamt eingesetzt haben. Gegen alle drei wird von der WKStA wegen Bestechung bzw. Bestechlichkeit ermittelt, es gilt die Unschuldsvermutung.

Für Wolfs Rechtsvertreter steht fest, dass die WKStA dafür sorgen hätte müssen, dass die Protokolleinträge sichergestellt werden. Deren Löschung sei erfolgt, nachdem die WKStA selbst einen Ermittlungsakt wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses angelegt hatte. Die WKStA habe somit Beweise vernichten lassen, die zur Aufklärung dieses Tatverdachts unbedingt notwendig gewesen wäre, wie in einer der APA übermittelten Stellungnahme ausgeführt wird.

Diese Behauptung weist die WKStA zurück. Die Ermittlungen zum Verrat eines Amtsgeheimnisses habe nicht die WKStA geführt, also könne sie auch keine Ermittlungsschritte setzen.