Leichte Lockerung bei Immokreditvergabe empfohlen

Das Finanzmarktstabilitätsgremium (FMSG) will nicht allzu weit von zuletzt verschärften Vergaberegeln für Immobilienkredite abrücken, empfiehlt der Finanzmarktaufsicht (FMA) aber, die derzeitige Verordnung per 1. April anzupassen. Dabei geht es um zwei Lockerungen bzw. Ausnahmen von gültigen Regelungen bei Zwischenfinanzierungen und Vorfinanzierungen von nicht rückzahlbaren Zuschüssen durch Gebietskörperschaften, ging aus einer Aussendung von gestern hervor.

Zwischenfinanzierungen, die im Zusammenhang mit dem Wechsel des Wohnsitzes von Kreditnehmerinnen und Kreditnehmern sowie deren Angehörigen stehen, werden vom Anwendungsbereich der KIM-VO (Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung) ausgenommen werden.

Dabei darf diese Zwischenfinanzierung im Hinblick auf das Verwertungsrisiko bis zu 80 Prozent des gemäß CRR (Capital Requirements Regulation) geschätzten Marktwerts der zu veräußernden Immobilie betragen und für eine maximale Laufzeit von zwei Jahren vereinbart werden, schrieb das FMSG.

FMSG will Flexibilität erhöhen

Zur Vermeidung übermäßiger Schwankungen empfiehlt das Gremium, eine Untergrenze von einer Million Euro für das Ausnahmekontingent eines Kreditinstituts vorzusehen. Zudem empfiehlt das FMSG, bei Paaren als gemeinsame Kreditnehmer die bisher bestehende Geringfügigkeitsgrenze pro Person festzulegen.

Auch soll die FMA laut FMSG die Vorfinanzierungen von nicht rückzahlbaren Zuschüssen durch Gebietskörperschaften in Höhe dieser Zuschüsse für einen maximalen Zeitraum von zwei Jahren ebenfalls vom Anwendungsbereich der KIM-VO ausnehmen. Diese Form der öffentlichen Zuschüsse erhöhe die Verschuldung von Kreditnehmenden schließlich nur vorübergehend.

Damit werde einerseits die Flexibilität der KIM-VO erhöht, andererseits aber sichergestellt, dass die zusätzlichen Risiken daraus begrenzt bleiben, so die FMSG. Das Gremium erinnerte zudem daran, dass bereits jetzt im internationalen Vergleich großzügige Ausnahmekontingente zur Verfügung stehen.