Korruptionsstrafrecht: RH empfiehlt Konkretisierungen

In zwei Wochen endet die Begutachtung für Reform des Korruptionsstrafrechts, das Anfang Jänner präsentiert wurde. Der Rechnungshof (RH) empfiehlt in seiner Stellungnahme mehrere Konkretisierungen, die allen voran die geplante Strafbarkeit für Kandidaten und Kandidatinnen betrifft.

Der Gesetzesvorschlag der ÖVP-Grünen-Regierung sieht vor, dass Personen, die für ein Amt kandidieren und gegen Zuwendungen Versprechen für die Amtszeit abgeben, künftig ebenfalls mit Strafen zu rechnen haben. Umfasst ist jeder, der sich in einem Wahlkampf bzw. Bewerbungsverfahren befindet.

Um Zweifelsfragen zu vermeiden, empfiehlt der Rechnungshof, klar zu benennen, um welche „Kandidaten im Amt“ es sich am Ende handeln soll. Es sei nämlich nicht „hinreichend klar“, ob damit auch Bewerbungen für Funktionen in öffentlichen Unternehmen gemeint sind, die der Gebarung des Rechnungshofes unterliegen.

Was passiert mit Generalsekretären?

Spannend ist, wie mit Aufsichtsratsmitgliedern sowie insbesondere mit Generalsekretärinnen und Generalsekretären in den Ministerien umgegangen werden soll. In beiden Fällen würde es an objektiven und nachvollziehbaren Auswahlverfahren mangeln. Somit würden sie nicht unter die Definition „Kandidaten für ein Amt“ fallen.

Daher regt der Rechnungshof eine Klarstellung für Generalsekretäre und Aufsichtsratsmitglieder von öffentlichen Unternehmen an. In den meisten Ministerin sitzen heute Generalsekretäre. Sie verfügen über ein Weisungsrecht gegenüber allen nachstehenden Organisationseinheiten. Doch die Entscheidung, wer den Machtposten übernimmt, fällt der Minister.

Der Rechnungshof hatte den Status quo wegen der Intransparenz und Doppelgleisigkeit mit den politischen Kabinetten in einem ausführlichen Bericht kritisiert.

Differenzierung für RH nicht nachvollziehbar

Auch bei den Strafen hegt der Rechnungshof Zweifel. Laut der geplanten Reform soll es künftig nämlich sofort strafbar sein, wenn jemand als Kandidat für ein Amt einen Vorteil annimmt und dafür ein pflichtwidriges Amtsgeschäft verspricht. Wenn aber ein Kandidat für ein Amt Zuwendungen fordert oder sich diese versprechen lässt, wird er erst bestraft, wenn er sein Amt antritt.

Für den Rechnungshof ist diese Differenzierung nicht nachvollziehbar. „Das könnte dazu führen, dass Kandidaten während eines laufenden Bewerbungsverfahrens den Tatbestand zwar erfüllen, jedoch nicht bestraft werden (können), solange das Bewerbungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist“, schreiben die Prüfer und Prüferinnen.

Entweder sollten nach Ansicht des Rechnungshofs alle Tatbegehungsformen (Fordern, Annehmen, Sich–versprechen–Lassen) weiterhin einheitlich behandelt werden. Oder die Regierung müsse in den Erläuterungen ergänzen, warum die Differenzierung ihrer Meinung nach sachlich gerechtfertigt ist.